Schenkungssteuer: Vorsicht bei Vermögenstransfers

Hohe Vermögenszuwächse auf einem Gemeinschaftskonto sind ein gefundenes Fressen für die Finanzbehörden. Ehepartner sollten vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen.

Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Aktienkauf – aufgebaut werden. Nachträgliche oder rückdatierte Vereinbarungen sind für die Finanzbehörden kein hinreichender Beweis.

Einzelkonten mit wechselseitigen Vollmachten bieten nur bedingt einen Ausweg aus der Steuerfalle. Das Finanzamt bleibt nur außen vor, wenn die Sonderzahlung auf dem Einzelkonto verbleibt. Vermögenstransfers zwischen Einzelkonten sind steuerrechtlich bedenklich. Rechtlich betrachtet steht dem Kontoinhaber, der die Zahlung empfängt, das Vermögen allein zu.
Die Folge: Jede Transaktion kann Schenkungsteuer auslösen.

Dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen

Ist es für eine privatschriftliche Vereinbarung bereits zu spät, können Verheiratete, die im gesetzlichen Güterstand leben, dem Finanzamt noch ein Schnippchen schlagen. Mit der sogenannten „Güterstandsschaukel“ lassen sich Vermögenswerte von einem Partner auf den anderen steuerfrei übertragen. Voraussetzung ist eine intensive steuerliche und rechtliche Beratung.

Durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag beenden Ehegatten zunächst den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbaren eine Gütertrennung. Infolgedessen erwirbt der Partner, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Der geleistete Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei, da er zur Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt. Gegebenenfalls wird unmittelbar im Anschluss an die Vereinbarung der Gütertrennung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu begründet. Damit wird für einen zukünftigen einseitigen Vermögenserwerb auf Seiten eines Ehepartners der steuerfreie Zugewinnausgleich erhalten. Der Bundesfinanzhof hat diese unmittelbare Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft ausdrücklich gebilligt.

Autor Andreas Otto Kühne ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner.

Foto: Shutterstock

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