Streit um Gonetto: BVK springt Bafin zur Seite

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat die enge Auslegung des Provisionsabgabeverbots durch die Finanzaufsicht Bafin begrüßt. Hintergrund ist der Streit zwischen der Bafin und dem Vergleichsportal Gonetto über das Weiterleitungsverbot aus Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Michael H. Heinz: „Verbraucher dürfen nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet werden.“

Die Rechtsnorm verbietet Vermittlern, Provisionen ganz oder zum Teil an Kunden weiterzuleiten. In Absatz 4 der Vorschrift ist aber eine Ausnahme geregelt: Demnach ist eine Sondervergütung erlaubt, soweit diese „zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird“.

In ihrem „Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb“ hat die Bafin kürzlich die Auslegung des Provisionsabgabeverbots dahingehend konkretisiert, dass der Ausnahmetatbestand nur dann einschlägig ist, wenn die Versicherung die Prämie über eine Anpassung des Versicherungsvertrages senkt. Eine einfache Durchleitung der Provision an den Kunden ohne Vertragsanpassung sei rechtswidrig.

Das Geschäftsmodell von Gonetto verstößt nach Einschätzung der Behörde gegen das Verbot von Sondervergütungen, weil es auf einer einfachen Durchleitung beruhe. Bei Gonetto beruft man sich hingegen auf die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden. Diese habe das Geschäftsmodell im Gegensatz zur Bafin gebilligt.

„Konsequent sanktionieren“

Der BVK hat in dem Streit jetzt ebenfalls Stellung bezogen und unterstützt die Rechtsauffassung der Bafin: „Wir freuen uns, dass Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet werden dürfen und dass die Beratungsqualität durch den Vermittler sichergestellt wurde“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Geschäftsmodelle, die nicht den Fokus auf den Kundenbedarf legen, sondern den Versicherungsnehmer zu Abschlüssen mit möglichst hohen Provisionsrückzahlungen animieren wollen, müssen konsequent sanktioniert werden.“

Aus Sicht des BVK ist es dabei unerheblich, ob es sich um Abschluss- oder Bestandsprovisionen handelt. „Wir stimmen mit der Bafin überein, dass auch fragwürdige Geschäftsmodelle junger Start-ups, die auf eine ‚Geiz-ist-geil-Mentalität‘ setzen, nicht weiter zum Schaden der Verbraucher und der gesamten Vermittlerbranche betrieben werden dürfen“, so Heinz. (kb)

Foto: BVK

 

 

 

 

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