„Ich erwarte keinen Flächenbrand“

Das unlängst veröffentlichte BGH-Urteil zum „Schadenersatz ohne Schaden“ schürt die Furcht vor einer neuen Klagewelle. Cash. fragte Martin Klein, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des Vertriebsverbands Votum, nach den Folgen für die Sachwertbranche.

Martin Klein: „Die Gerichte gehen davon aus, dass eine optimistische Einschätzung der zukünftigen Marktentwicklung nicht als Pflichtverletzung zu werten ist.“

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Anleger grundsätzlich auch bei gut laufenden Fonds wegen einer falschen Prognose Schadenersatz verlangen (II ZR 17/17). Sie können den Fondsanteil behalten und müssen ihrem Anspruch dann Rückflüsse und Steuervorteile daraus nicht gegenrechnen – auch dann nicht, wenn diese über 100 Prozent der Einlage liegen, also gar kein wirklicher Schaden entstanden ist. Wie schätzen Sie die Bedeutung des Urteils für den Markt ein?

Klein: Ich gehe derzeit nicht davon aus, dass das Urteil einen Flächenbrand auslöst. Hierfür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe. Wir haben es bisher in den Verfahren üblicherweise mit Schadensersatzansprüchen zu tun, die auf die Rückabwicklung der Beteiligung abzielen. Die Kläger wollen so gestellt werden, als ob sie die Anlage gar nicht erst erworben hätten. Dies beruht in der Vielzahl der Fälle darauf, dass die Beteiligungen tatsächlich auf Grund eingetretener Insolvenz wertlos geworden sind beziehungsweise sogar dazu geführt haben, dass gegenüber dem jeweiligen Anleger Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen geltend gemacht werden. 
Des Weiteren ist derzeit noch die gerichtliche Feststellung, dass im Prospekt unrichtige Angaben verwandt worden sind, ein seltener Ausnahmefall. In der weit überwiegenden Vielzahl der Fälle gelangen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass die Verkaufsprospekte zutreffend und vertretbar konzipiert wurden.

In dem entschiedenen Fall hält der BGH es aber für möglich, dass die Prognose überhöht war und bewertet ein Privatsachverständigengutachten als „schlüssig“, das einen „Minderwert“ – und damit einen Schadenersatzanspruch – von immerhin 50 Prozent der ursprünglichen Einlage bestätigt. Wie passt das zusammen?

Klein: Der BGH hat in seinem Urteil gerade nicht festgestellt, dass in dem Prospekt fehlerhafte Prognosen verwandt wurden beziehungsweise durch die Fehlinterpretation einer Prognose ein Prospektfehler vorliegt. Er hat dies lediglich „revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Feststellungen“ unterstellt. Letztendlich liegt hier noch keine Endentscheidung vor, sondern nunmehr muss das OLG Celle feststellen, ob hier tatsächlich Prognosen fehlerhaft verwandt beziehungsweise interpretiert wurden. 
Der BGH hat in seiner Entscheidung hierzu auch auf den anzusetzenden Maßstab verwiesen und nochmals festgestellt, dass zu prüfen ist, ob „die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt – und aus ex ante-Sicht – vertretbar sind, um dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Beteiligung zu vermitteln um ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität – und damit auch ihres Werts als solchen – zu ermöglichen.“ 
Wichtig ist hier, dass die Beurteilung der Prognosen aus der Sicht auf den Markt zum Zeitpunkt der Prospekterstellung erfolgt und nicht etwa später eingetretene Entwicklungen zur Beurteilung herangezogen werden können.

In dem Fall geht es um einen Windenergiefonds aus dem Jahr 2001. Die Kläger behaupten, die Windgutachten seien in der Prognose nicht korrekt umgesetzt worden. Welche Rolle spielt das?

Klein: Bei Windgutachten kann hier sicher auf wissenschaftlich erstellte Messreihen zurückgegriffen werden, die es nunmehr durch die Gerichte zu interpretieren gilt, was bisher in den Vorinstanzen offensichtlich nicht erfolgt ist. 
Hinsichtlich anderer Fonds, wie etwa Schiffsbeteiligungen, wurden Prognosen auf der Basis der Entwicklung des weltweiten Transportvolumens beziehungsweise der Charterraten und anderer Eckpfeiler entwickelt. Hier ist auch dem Anleger und den Richtern bewusst, dass einer solchen Prognose nicht ein wissenschaftliches Gutachten zu Grunde liegt, so dass der Beweis einer vorsätzlich fehlerhaften Prognoseerstellung hier deutlich schwerer zu führen ist, zumal die Gerichte davon ausgehen, dass eine optimistische Einschätzung der zukünftigen Marktentwicklung nicht als Pflichtverletzung zu werten ist.

Seite 2: Gemeinsame Klage von 117 Anlegern

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