Sechs wichtige Klauseln im Bestandskaufvertrag

Ein rechtsicherer Bestandskaufvertrag sollte die Grundlage jedes Bestandskaufs sein. Viele Makler versuchen jedoch, auf einen anwaltlich erstellten Bestandskaufvertrag zu verzichten. Dies kann sowohl für Käufer als auch für Verkäufer erhebliche rechtliche Risiken mit sich bringen. Welche Klauseln sollten auf keinen Fall fehlen? Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow 

Jens Reichow: „An vielen Stellen stehen sich die Interessen von Käufer und Verkäufer diametral gegenüber.“

Klausel 1: Maklerbestand oder gesamtes Maklerunternehmen?

Ob der Versicherungsmakler nur den Maklerbestand oder aber das gesamte Maklerunternehmen kauft/verkauft, kann in vielen Punkten einen erheblichen rechtlichen Unterschied bedeuten. Oftmals entscheidet dies nicht nur darüber, ob der Verkäufer steuerliche Freibeträge (zum Beispiel nach Paragraf 16 Absatz 4 Einkommenssteuergesetz/EStG) für sich in Anspruch nehmen kann, sondern ist auch entscheidend dafür, ob nur der Maklerbestand auf den Käufer übergeht oder auch sonstige Haftungsrisiken und gegebenenfalls Verbindlichkeiten des Verkäufers.

Klausel 2: Kaufpreis

Hinsichtlich der Findung des Kaufpreises sind die Parteien von einem Bestandskaufvertrag grundsätzlich frei. Üblich sind dabei in der Praxis weiterhin Kaufpreisfindungen anhand eines Vielfachen der Bestandscourtage. Vom Kaufpreis ist der Wert des Maklerunternehmens zu trennen. Beides muss nicht notwendigerweise identisch sein, wenngleich sich der Kaufpreis für einen Maklerbestand natürlich am Wert des Maklerunternehmens orientieren sollte. Die Wertermittlung des Maklerunternehmens kann daher einen ersten Ansatzpunkt für die Findung des späteren Kaufpreises sein (siehe hierzu Wert des Maklerunternehmens).

Klausel 3: Mit allen Rechten und Pflichten

Gewünscht ist oftmals eine Übernahme mit „allen Rechten und Pflichten“. Gemeint ist damit, dass eben nicht nur die zukünftigen Courtageansprüche vom Verkäufer auf den Käufer durch den Bestandskaufvertrag übergehen sollen, sondern auch die Haftung für bislang an den Verkäufer vom Versicherer gezahlte Courtagevorschüsse. Viele Versicherer machen eine solche Haftungsübernahme zur Voraussetzung dafür, dass einer Bestandsübertragung zugestimmt wird. Eine solche Zustimmung ist regelmäßig nach Paragraf 415 BGB einzuholen.

Seite zwei: Datenschutz und Wettbewerbsverbot

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