Mifid II: Provisionen – eine schier unendliche Geschichte

Daraus schloss die ESMA (European Securities and Markets Authority) einen Auftrag zur Verschärfung und hat diesen in ihren Vorschlägen für die Umsetzung von Mifid II aufgegriffen. Ursprünglich hatte die ESMA sogar gefordert, dass Provisionen nicht mehr für Betriebsausgaben wie Mieten, Löhne und Gehälter oder Leasingfahrzeuge genutzt werden können, weil das ganz normale Betriebsausgaben aller Unternehmen seien und mit diesen Ausgaben keine spezielle Qualitätsverbesserung für den Kunden erreicht werde.

Kein Provisionsverbot durch die Hintertür

De facto wäre das ein Provisionsverbot durch die Hintertür geworden. Es hätte dem eigentlich auf politischer Ebene gefundenen Kompromiss widersprochen. Nach leidenschaftlichem Protest der gesamten Finanzbranche hat die ESMA diese strikte Vorgabe zurückgenommen, hält aber nach wie vor an einer strengen Auffassung fest, der sich nunmehr auch die EU-Kommission durch den delegierten Rechtsakt angeschlossen hat.

Provisionen seien nur dann zulässig, wenn durch sie eine zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung gegenüber dem Kunden finanziert werde und diese in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Provisionen stehe. Provisionen dürften nicht nur der Empfängerfirma, deren Gesellschaftern oder Beschäftigten zugutekommen, vielmehr müsse durch sie ein laufender materieller Vorteil für den Kunden entstehen.

Kampfansage an die Bestandsprovisionen

Das ist natürlich eine Kampfansage an die Bestandsprovisionen. Die fortlaufende Zahlung ohne Kundenkontakt und ohne Dienstleistung gegenüber dem Kunden für viele lange Jahre während der gesamten Haltedauer eines Finanzinstruments soll erschwert werden. Natürlich sollen die Provision die Dienstleistungen für den Kunden nicht befangen machen oder sie sogar verzerren.

Aus dieser sehr allgemein gefassten Anforderung kann noch Ungemach entstehen, denn Berater und Betreuer müssten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer argumentieren, wenn sie in verdächtiger Anzahl nur die am höchsten verprovisionierten Finanzprodukte vertreiben ohne sachliche Gründe für die Bevorzugung gerade dieser Finanzinstrumente ins Feld führen zu können.

 

Seite drei: Provisionen nur bei Qualitätsverbesserung

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