Fehlerhafte Ausgleichsberechnung: Vertreter darf Geld behalten!

Versicherer konnten sich bisher sicher sein, dass die Ausgleichsberechnung für Vertreter risikofrei stattfindet. Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass ein Versicherer an die von ihm vorgenommene fehlerhafte Abrechnung gebunden ist. Die Evers-Kolumne.

Streitfall

Der Versicherer hatte im Streitfall die von ihm erteilte und infolge eines Programmierfehlers bzw. falscher Eingaben fehlerhafte Ausgleichsberechnung korrigiert und den sich ergebenden Rückforderungsbetrag in das Vermittlerkonto eingestellt.

Gegen diese Sollbuchung klagte der Vertreter – mit dem Ziel, den Versicherer zu verpflichten, auf dem Vermittlerkonto den zuvor gebuchten Ausgleichsbetrag wieder als Haben zu verbuchen. Das Landgericht gab ihm Recht.

Begründung

Der Versicherer sei nicht befugt, die für ihn bindende Berechnung des Ausgleichs später zu Lasten des Vertreters zu korrigieren, also einen geringeren als in der Abrechnung stehenden Betrag als Negativbuchung in das Vermittlerkonto einzustellen.
Eine solche Bindung könne sich unmittelbar aus den zu Prognosefehlern ergangenen Grundsätzen der Rechtsprechung zum Ausgleichsrecht ergeben.

Der Unternehmer sei danach an Prognosefehler gebunden, wenn sie darauf beruhten, dass falsche Tatsachen zugrunde liegen. Denn die für die Ausgleichsprognose herangezogenen Umstände müssten ihrer Anlage nach bereits bei Vertragsende existieren. Maßgebend sei deshalb die Erkennbarkeit.

Wann nachträgliche Entwicklungen wirken

Deshalb wirkten sich nachträgliche Entwicklungen auf den Ausgleich nur aus, wenn sie bei Vertragsende absehbar seien. Dazu reiche es nicht aus, dass diese Umstände lediglich unternehmensintern beraten werden, ohne dass dies nach außen kommuniziert werde.

Eine Bindung folge mittelbar aber auch dann aus diesen Grundsätzen, wenn den Parteien im Zeitpunkt der Berechnung des Ausgleichs sowohl die Berechnungsmaßstäbe, als auch die Berechnungsformeln ebenso wie die in die Formel einzusetzenden Beträge bekannt sind, die vorzunehmende Berechnung sich aber derart kompliziert gestalte, dass sie ein Software-Programm erfordere, so dass eine persönliche Nachrechnung durch die Parteien unterbleiben könne.

 

Seite 2: Kommentar zur Entscheidung

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