
Trotz DSGVO: BGH bestätigt Auskunftsrecht über Mitgesellschafter
Anleger, die über einen Treuhänder an einem Fonds beteiligt sind, können von diesem die Herausgabe der Namen und Adressen der anderen Anleger verlangen. Auch die DSGVO und die (abstrakte) Gefahr des Missbrauchs der Adressen ändern daran nichts.
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