Gericht: Fonds für Altersvorsorge nicht ungeeignet

Das Landgericht Ingolstadt hat entschieden, dass geschlossene Fonds ein sinnvolles Mittel der Altersvorsorge sein können: ?Es ist auch nicht so, dass ein geschlossener Immobilienfonds für die Altersvorsorge grundsätzlich und unter allen Umständen ungeeignet ist?, heißt es in der Begründung eines ? noch nicht rechtskräftigen ? Urteils (Az.: 41 O 1916/07).

Bei dem Fall hatte ein Dachdeckerbetrieb 1999 eine betriebliche Altersvorsorge zu 30 Prozent mit dem Falk Fonds 70 und zu 70 Prozent mit einer Kapitallebensversicherung rückgedeckt. Nachdem der Falk-Fonds nicht die prognostizierten Erträge abwarf, verklagte der Betrieb den Finanzdienstleister, der ihm zu dieser Anlage geraten hatte.

Entscheidend ist dem Gericht zufolge, ob der Anleger ausreichend über die Risiken seines Investments informiert wird. Dies sei der Fall gewesen. Die Risiken seien im Fondsprospekt ausführlich dargestellt gewesen. Zudem sei ein Geschäftsführer-Gesellschafter des Dachdeckerbetriebs selbst an zwei anderen geschlossenen Immobilienfonds beteiligt gewesen, die sich damals bereits nicht wie prospektiert entwickelt hätten und hätte sich daher auch aufgrund dieser Erfahrung der Risiken bewusst gewesen sein müssen. Weiter heißt es in dem Urteil: ?Insbesondere ist die Frage der Steuern und ggf. einer Steuerersparnis bei Geschäftsleuten immer eine erhebliche Überlegung und muss es auch sein.?

Richterin widerspricht früheren Urteilen

Das Landgericht geht in seiner Begründung auch auf ältere Urteile anderer Gerichte ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gehe in einem Urteil vom März 2006 (Az.: 1-6 U 84/05) wohl davon aus, dass geschlossene Immobilienfonds für die Altersvorsorge grundsätzlich und unter allen Umständen ungeeignet seien, ?die genauen finanziellen Umstände der dortigen Kläger gehen aus der Entscheidung aber nicht hervor?, so die Ingolstädter Richterin Bettina Gschwilm.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom Mai 2006 (Az.: 19 U 5914/05) werde ?konkreter ausgesagt, dass eine Kapitalanlage, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, grundsätzlich nicht als Mittel der Altersvorsorge geeignet ist?, so das Landgericht. Bei dem damaligen Fall habe es sich ?um einen Normalverdiener im unteren Bereich gehandelt?, der zur Erbringung der geschuldeten Einmalzahlung von 10.000 Mark seine Kapitallebensversicherung habe verwerten müssen. Bei dem nun entschiedenen Fall diene der Falk-Fonds hingegen nicht als alleinige Alterssicherung, sondern rückdecke nur 30 Prozent der Pensionszusage.

Die mangelnde Fungibilität eines geschlossenen Fonds spiele keine große Rolle ?wenn die Anlage als Alterssicherung getätigt wird, denn dann soll sie ja jahrzehntelang bestehen und frühestens mit Eintritt der Rente verkauft werden?, heißt es in dem Urteil.

Rechtsanwalt Ekkehart Heberlein von der Münchener Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, der das Urteil erstritten hat, kommentiert, dass die freie Willensentscheidung beim Anleger verbleiben müsse: ?Das Landgericht stellt bei genauerer Betrachtung eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit fest, nämlich, dass die Entscheidung, was für die Altersversorgung geeignet ist, nicht von der abstrakten Art des Produkts abhängt, sondern ob der Anleger weiß und verstanden hat, worauf er sich einlässt?, so Heberlein. (gei)

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