BGH erleichtert Sanierung von Immobilienfonds

Der Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, hat die Sanierungsbemühungen geschlossener Immobilienfonds erleichtert. Einzelne Gesellschafter der Fonds, die sich zur Abwendung einer Liquidation an einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, können im Extremfall aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden.

Der dpa-Meldung zufolge gab das höchste deutsche Zivilgericht einer Berliner Immobilienfondsgesellschaft recht, die nach dem Wegfall von Fördermitteln und Schwierigkeiten auf dem Mietmarkt der Hauptstadt in eine finanzielle Schieflage geraten war.

Der mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit beschlossene Sanierungsplan des Fonds sah eine Kapitalerhöhung vor. Fondsgesellschafter, die sich nicht daran beteiligen wollten, sollten zwangsweise aus der Gesellschaft ausscheiden – mit der Folge, dass sie den auf sie entfallenden Verlustanteil begleichen sollten. Dagegen haben vier Betroffene geklagt. (Az: II ZR 240/08 vom 19. Oktober 2009)Nach den Worten des BGH kann zwar im Normalfall kein Gesellschafter gezwungen werden, gegen seinen Willen Kapital nachzuschießen. In diesem Fall jedoch gebiete es die „gesellschafterliche Treuepflicht“, dass Zahlungsunwillige hinausgedrängt werden könnten. Andernfalls würden sie – ohne selbst dazu beigetragen zu haben – auf Kosten der anderen Gesellschafter von deren Sanierungsbemühungen profitieren. Denn der Fonds hätte liquidiert werden müssen, hätte nicht der ganz überwiegende Teil der Gesellschafter Geld nachgeschossen. Ein derart unausgewogenes Verhältnis sei jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Betroffenen durch ihr Ausscheiden besser dastünden als bei einer Liquidation des Fonds. (af)

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