Geschlossene Fonds: Worüber der Vertrieb aufklären muss

Platzierungsergebnisse, die hinter den Erwartungen zurückbleiben, sind derzeit eher die Regel denn die Ausnahme. Weniger bekannt hingegen ist, dass dies auch Konsequenzen für die Aufklärungspflichten von Initiator und Vertrieb hat.

Gastbeitrag: Ulrich Nastold, Rechtsanwalt, Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner

Es war einmal… So beginnen nicht nur Märchen, sondern so lässt sich auch eine Boomphase beschreiben, in der vielen Emittenten geschlossener Beteiligungen die Fondsanteile wie „geschnitten Brot“ aus der Hand gerissen wurden. Die Zuweisung von Kontingenten und das Führen von Reservierungslisten waren keine Seltenheit. Diese Boomphase jedenfalls ist aktuell vorbei.

Vom kleinen Wirtschaftswunder – so der Claim zur kürzlich gestarteten Kampagne des VGF Verband Geschlossene Fonds – ist angesichts der derzeitigen Platzierungszahlen der meisten Fondsanbieter nicht viel zu spüren. Dabei ist die Bedeutung geschlossener Fonds als Kapitalsammelstelle zur Finanzierung zahlreicher sinnvoller Investitionsvorhaben unbestritten.

Geschlossene Fonds, die regelkonform konzipiert sind, weisen schon seit Langem ein Maß an Transparenz auf, das andere Produkte – vor allem auch des Bankensektors – bis heute vermissen lassen. Und dennoch hinken bei den meisten Emissionshäusern die Platzierungszahlen hinter den Erwartungen her. Teils mussten Fonds sogar wieder vom Markt genommen und rückabgewickelt werden. Insoweit stellt sich also die Frage, welche Konsequenzen dies für die Anbieter- und Vertriebsseite hat.

Empfängerhorizont des durchschnittlichen Anlegers zählt

Ein Verkaufsprospekt muss bekanntlich alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu ermöglichen (Paragraf 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG).

Dabei sind Inhalt und Umfang des Verkaufsprospektes auf durchschnittlich verständige und durchschnittlich vorsichtige Anleger auszurichten. Auf deren Empfängerhorizont kommt es an (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1 der Anlage 1 der Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen – kurz IdW S4).

Seite 2: Welche Informationen ein Verkaufsprospekt außerdem bieten muss

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