Freier Finanzvertrieb: Was die neue Gesetzgebung verlangt

Für Banken gilt, dass – wenn sie den Kunden nicht über die Höhe der von ihr vereinnahmten Provision aufklären – sich die Provisionshöhe aus dem Prospekt ergeben muss. Des Weiteren muss sich aus dem Prospekt die Tatsache ergeben, dass die beratende Bank Provisionsempfängerin ist. Es reicht nicht aus, wenn im Prospekt ein Dritter als Empfänger der Eigenkapitalvermittlungsprovision ausgewiesen ist, ohne dass eine Verbindung zur beratenden Bank hergestellt wird.

Beim freien Anlageberater war es hingegen ausreichend, wenn Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen im Prospekt ausgewiesen waren. Wenn der Anleger den Anlageberater nicht vergüte, sei für ihn klar, dass der Berater von der „anderen Seite“ eine Vergütung erhalte. Wenn ein Anleger in Kenntnis dieses Umstands eine Anlage zeichne, billige er die Provisionszahlung an den Anlageberater.

Künftig ist auch in Kurzinformationsblättern über Provisionen und Kosten zu informieren. Dies trifft künftig alle Finanzprodukte.

S – wie Status

Das Gesetz fordert vom Versicherungsvermittler, dass er seinem Kunden gegenüber vor Aufnahme der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit seinen Status angibt. Der Kunde soll wissen, ob er es mit einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler zu tun hat. Je nachdem gibt es sich zum Teil unterscheidende Pflichtenkreise.

V – wie Versicherungsvermittlung

Versicherungsvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO. Ausnahme betrifft Vermittler, für die eine Versicherungsgesellschaft das Haftungsdach stellt (vgl. § 34d Abs. 4 GewO).

Fazit

Die Pflichten von Bank- und freien Beratern werden sich in Zukunft kaum noch unterscheiden. Zur Schaffung eines einheitlichen Anlegerschutzniveaus werden die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes auf die freien Vermittler und Berater übertragen.

Sowohl der Bank- als auch der freie Berater werden künftig reguliert sein, wenn auch bei unterschiedlichen Behörden. Über allen Beratern wird auch künftig die Haftungsrechtsprechung der deutschen Gerichte wachen.

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