Unmündige Anleger?

Nach dem Entwurf zu dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch, mit dem die AIFM in deutsches Recht umgesetzt werden soll, dürfen Fonds, die in nur eine Immobilie investieren, nur noch an Anleger verkauft werden, die sich mit mindestens 50.000 Euro beteiligen.

Gastkommentar von Angelika Kunath, Geschäftsführerin Fondshaus Hamburg

Angelika Kunath, Geschäftsführerin Fondshaus Hamburg
Angelika Kunath, Geschäftsführerin Fondshaus Hamburg

Dabei kann jeder Anleger, wenn er möchte, eine einzelne Eigentumswohnung oder auch eine einzelne Aktie eines Unternehmens kaufen. Aber anscheinend hält das Bundesfinanzministerium nur solche Anleger für mündig, sich an einem Fonds zu beteiligen, der in eine ausgesuchte Immobilie investiert, wenn er „Semi-professionell“ ist.

Der Ursprungsgedanke eines geschlossenen Fonds ist gerade der, dass der Anleger sich ganz bewusst für ein konkretes Objekt entscheidet, das ihn überzeugt. Er erwirbt eine Gewerbeimmobilie zusammen mit anderen Anlegern, weil diese – anders als ein Mietshaus oder eine Eigentumswohnung – für ihn alleine nicht erschwinglich ist.

Das ist übrigens der Unterschied zu institutionellen Investoren, die viele Gewerbeimmobilien auch direkt erwerben können.

Und was ist mit der Risikostreuung?

Diese findet vielfach auf der Ebene der Immobilie selbst statt. Welcher geschlossene Fonds, so muss man fragen, bietet eine bessere Risikostreuung: Der Fonds, der in drei Ein-Mieter-Immobilien investiert oder der Fonds, der nur in ein Shoppingcenter oder in eine große Wohnanlage mit mehreren Hundert Mietern investiert?

Der Anleger, der sich für einen geschlossenen Fonds entscheidet, möchte eine darüber hinausgehende Streuung der Risiken selbst vornehmen. Vielleicht besitzt er eine oder sogar mehrere Wohnungen und möchte zur Abrundung in ein Shoppingcenter investieren, was naturgemäß nur über eine Fondslösung möglich ist.

Seite zwei: Ablehnung geschlossener Fonds mit mehreren Immobilien

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