Überraschung: Der klassische KG-Fonds lebt weiter

Wer es darauf anlegt, die Bürokratie und die Konzeptionsbeschränkungen des KAGB zu vermeiden, muss demnach nur ein einziges der von der Behörde definierten Kriterien formal verletzen. Das BaFin-Schreiben liefert hierzu eine detaillierte Anleitung, die offenkundig auch dann gilt, wenn der Fonds ansonsten im gleichen Gewand daherkommt wie bisher und über den klassischen Kapitalanlagevertrieb an die Anleger gebracht wird.

Einen Pferdefuß allerdings hat die Sache: Offiziell nimmt die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prospektbilligung von Vermögensanlagen keine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit anderen Gesetzen vor – wegen des angeblich engen Zeitrahmens für den Prüfung. Die Billigungsbescheide für die Prospekte enthalten einen entsprechenden Vorbehalt. Bisher bezog er sich vor allem auf erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG), nun wohl auch auf das KAGB.

Im Zusammenhang mit dem KWG ist es schon vorgekommen, dass die Bafin einen Prospekt auf Basis der formalen Vollständigkeit zunächst gestattete und Monate später, in der Endphase der Platzierung, eine andere Abteilung der gleichen Behörde die Emission teilweise wieder untersagte. Gleiches ist nun theoretisch auch in Hinblick auf unerlaubte Investmentgeschäfte nach dem KAGB möglich.

Nur formale BaFin-Prüfung

Dass dieses Risiko auch praktisch besteht, erscheint aber eher unwahrscheinlich. Schließlich wurde Mitte 2012 der Prüfumfang der Bafin um Kohärenz und Verständlichkeit des Prospekts erweitert. Zwar wird die Behörde nicht müde zu betonen, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben nicht Gegenstand ihrer Prüfung ist. Auch lehnt sie weiterhin eine Verantwortung für die Vollständigkeit der Risikohinweise ab, wie Sprecherin Dominika Kula im vergangenen Dezember im Cash.-Interview einräumte.

Dennoch ist kaum vorstellbar, dass die Bafin heute einen Prospekt nach dem VermAnlG billigt, der eigentlich unter das KAGB fällt, ohne dass sie intern eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Schließlich werden auch die Beamten wissen, dass die aktuellen Neuemissionen unter besonderer Beobachtung stehen.

Ebenso wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Behörde einen Prospekt freigibt, der das KAGB mit keinem Wort erwähnt und auch nicht auf das Risiko des unerlaubten Investmentgeschäfts hinweist, wenn dieses tatsächlich bestünde – auch wenn die BaFin formal nicht verpflichtet wäre, das zu beanstanden.

Die Branche jedenfalls darf gespannt darauf sein, wie viele Nachahmer sich finden werden. Und darauf, ob vielleicht doch ein relevanter Teil der freien Kapitalmarkts außerhalb des KAGB verbleibt, der nicht nur als dunkelgrau bis schwarz zu bezeichnen ist.

Update 13. September 2013: Die Antwort der BaFin liegt nun vor. Die Behörde bestätigt, dass der Prospekt nach dem 21. Juli 2013 gebilligt wurde und der Fonds nicht unter das KAGB fällt, weil es sich nicht um ein „Investmentvermögen“ handelt. Die Bafin stellt zudem klar, dass ihre Prüfung auf Anwendbarkeit des KAGB durchaus verbindlich ist. Die Spekulation, die Behörde könne ihre Einstufung theoretisch noch nachträglich revidieren, trifft also nicht zu. Die entsprechenden Passagen des Beitrags sind insofern obsolet.

 

Stefan Löwer ist Chefanalyst der G.U.B., Deutschlands ältestem Analysehaus für geschlossene Fonds, und begleitet den Themenbereich geschlossene Fonds in der gesamten Cash.-Unternehmensgruppe. Als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst beobachtet Löwer die Branche und ihre Produkte insgesamt bereits seit mehr als 15 Jahren.

Foto: Shutterstock

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