Ausblick KAGB – Chancen aber auch Risiken für Vermittler

Zumindest im Hinterkopf behalten sollten Vermittler auch die zeitlichen Vorgaben des KAGB: Ab dem 22. Juli 2014 benötigen Fonds und deren Verwalter (AIF/AIFM) eine Erlaubnis nach dem KAGB beziehungsweise muss das Anzeigeverfahren bis dahin abgeschlossen sein.

Ab dem 21. Januar 2015 sind ohne entsprechende Erlaubnis weder die Auflage neuer Fonds noch deren Vertrieb gestattet. Vermittler können zur Sicherheit bei Produktgebern oder Pools um eine Aufstellung nachsuchen, ob und welche Fonds über die erforderliche Zulassung verfügen.

Vom Vertrieb dort nicht zugelassener Fonds sollte man vorsorglich absehen, da ansonsten Schadensersatzpflichten des Vermittlers gegenüber dem Kunden drohen können.

Auslegungsschreiben der Bafin

Die Geschäftstätigkeit operativ tätiger Gesellschaften durch die Bafin wurde erleichtert, indem diese je nach Geschäftsbetrieb ohne Zulassung als KVG am Markt tätig werden dürfen.

Grundlage hierfür ist das Auslegungsschreiben der Bafin zum Anwendungsbereich des KAGB vom 14. Juni 2013. Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB gelten die Zulassungsvoraussetzungen des KAGB nicht für solche Unternehmen, die außerhalb des Finanzsektors operativ tätig sind.

Mit ihrem Auslegungsschreiben hierzu stuft die Bafin zum Beispiel die Betreiber von Hotels sowie die Vercharterer von Schiffen beim Time-Charter grundlegend als außerhalb des Finanzsektors operativ tätige Unternehmen ein, weshalb sie keine Zulassung als KVG benötigen.

Dies bedeutet für die Vermittler von Beteiligungen an vergleichbaren Unternehmen zwar keine Vertriebserleichterung, erweitert allerdings unter Umständen das Vermittlungspotential im Bereich Private Equity erheblich.

Die Auswirkungen der neuen Vorgaben sind bislang nur schemenhaft zu erkennen. Nach einer Studie der Agentur Feri ist die Emittierung geschlossener Fonds im Gegensatz zum Quartal vor KAGB-Inkrafttreten deutlich gesunken. Inwieweit hier von Klasse statt Masse oder eher von Verknappung durch Verdrängung zu reden sein wird, werden wir im Laufe des Jahres sehen.

Die Autoren sind Rechtsanwälte Jürgen Evers und Sascha Alexander Stallbaum, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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