BGH-Urteil: Mieter müssen Wände beim Auszug hell hinterlassen

Während der Laufzeit eines Mietvertrags dürfen Mieter die Wände einer Wohnung nach ihrem Geschmack gestalten. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof müssen sie diese beim Auszug jedoch in hellen, neutralen Farben übergeben.

Ob Mieter im Falle eines Auszugs zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, ist seit Jahren ein Streitthema. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem aktuellen Fall ein Urteil gefällt (Az. VIII ZR 416/12). Demnach sind Mieter verpflichtet, die Wände ihrer Wohnung in hellen Farben zu hinterlassen.

In dem vorliegenden Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne Wände in kräftigen Farben gestrichen und das Objekt in diesem Zustand übergeben. Ursprünglich hatten sie das Haus frisch renoviert und weiß gestrichen vom Vermieter übernommen.

Der Vermieter ließ die Wände wieder weiß streichen und stellte den ehemaligen Mietern die Malerkosten in Höhe von rund 3.600 Euro in Rechnung. Einen Teil verrechnete er mit der Kaution, den Restbetrag klagte er ein. Der BGH urteilte, dass die Mieter für die Kosten aufkommen müssen.

Bunte Wände nicht akzeptabel

Nach Aussage der Richter dürfen Mieter während der Vertragslaufzeit die Farbe der Wände zwar selbst bestimmen, müssen sie bei Rückgabe der Wohnung aber in einer Farbe hinterlassen „die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist“. Da kräftige Farben von einem Großteil der Mietinteressenten nicht akzeptiert würden, stelle es einen Schaden dar, dass der Vermieter die bunten Wände beseitigen muss. (bk)

Foto: Shutterstock

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