BGH-Urteil: Geschlossene Immobilienfonds eignen sich zur ergänzenden Altersvorsorge

Dank einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Mai 2014 (Az. III ZR 389/12) ist das üblich gewordene Vorbringen vieler so genannter Anlegerschutzanwälte, geschlossene (Immobilien-)Fonds seien grundsätzlich nicht für die angeblich vom Anleger gewollte Altersvorsorge geeignet, nun nur noch eine inhaltsleere Phrase.

Gastbeitrag von Stefanie Mann, Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater

„Mit dieser Entscheidung beendet der BGH die uneinheitliche Rechtsprechung in den unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken zu Gunsten der absolut überzeugenden Rechtsauffassung, nach der Anleger selbst einer Entscheidung darüber mündig ist, welches Anlageprodukt er für seine Altersvorsorge auswählen möchte.“

Der dritte Zivilsenat des BGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass geschlossene Immobilienfonds nicht als hochspekulative Anlagen zu betrachten und daher durchaus geeignet sind, die Altersvorsorgevon Anlegern ergänzend zu sichern.

BGH widerspricht pauschalen Auffassung

Gegenstand des Urteils war die Anlageberatung im Hinblick auf einen „Drei-Länder-Immobilien-Fonds“. Der Kläger brachte auch hier – wie häufig in Gerichtsverfahren – pauschal vor, dass er die Anlage angeblich für die Altersvorsorge auf Anraten des Anlageberaters erworben hatte, der Immobilienfonds aber für diesen Zweck angeblich nicht geeignet sei, da dieser eine hochspekulative Anlage darstelle.

Dieser Auffassung war das Oberlandesgericht (OLG) Saarbücken in der Vorinstanz gefolgt, und nahm einen Beratungsfehler an. Der BGH erteilte dieser pauschalen Auffassung, im Einklang mit Rechtsprechung des OLG München und des OLG Frankfurt am Main, eine deutliche Absage:

Ein geschlossener Immobilienfonds stellt keine hochspekulative Anlage dar, die für eine ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet wäre.“ (nicht amtlicher Leitsatz)

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Sachwert des Immobilienvermögens bleibt erhalten

„Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte … verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt …“

Dieser Beurteilung stand im vom BGH zu entscheidenden Fall die (übliche) anteilige Fremdfinanzierung des Drei-Länder-Fonds ausdrücklich nicht entgegen.

Seite zwei: Pionierarbeit an OLGs Frankfurt und München

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