Erbengemeinschaft: Gestaltungsoption Familienstiftung

Erbengemeinschaften sind vor allem bei Nachlässen mit Immobilien sehr anfällig für Streitigkeiten, die im Extremfall sogar zur Zerschlagung des Vermögens führen können. Eine Alternative kann eine Familienstiftung sein – bei deren Errichtung sind allerdings einige Fallstricke zu beachten.

Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

Erbengemeinschaft Steiner
Kommt es im Rahmen einer Erbengemeinschaft zum Konflikt, kann jeder einzelne Erbe die Teilungsversteigerung der Immobilie durchsetzen – auch wenn die anderen Erben das Vermögen bewahren möchten.

Das Familienvermögen soll erhalten bleiben: Dieses Ziel verfolgen insbesondere viele Immobilieneigentümer bei ihrer Nachfolgeplanung – ein Ziel, das jedoch gefährdet ist, wenn beim Erbfall eine Erbengemeinschaft entsteht. Denn mehrere Erben müssen sich für die Verwaltung des Immobilienvermögens in allen wichtigen Fragen abstimmen, was die Erbengemeinschaft schwerfällig und vor allem sehr streitanfällig macht.

Jeder einzelne Erbe kann Teilungsversteigerung durchsetzen

Kommt es zum Konflikt, kann jeder einzelne Erbe die Teilungsversteigerung der Immobilie durchsetzen, auch wenn die anderen Erben dem Wunsch des Erblassers entsprechen und das Vermögen bewahren möchten.

Viele Erblasser stehen damit vor einem Dilemma: Sie möchten zwar nicht nur einen einzigen Erben, sondern mehrere Angehörige bedenken, gleichzeitig aber die Entstehung einer Erbengemeinschaft mit den bekannten Problemen und Risiken für ihr Vermögen vermeiden. Hier kann die Errichtung einer Familienstiftung die Lösung sein.

Erhalt des Familienvermögens

Eine Stiftung ist ein selbständiger Rechtsträger, der zur Realisierung der vom Stifter bestimmten Zwecke geschaffen wird. Bei der Variante Familienstiftung ist der Erhalt des Familienvermögens meist das wichtigste Motiv für die Errichtung: Die Versorgung der Angehörigen soll durch die Früchte des Vermögens sichergestellt werden, der Vermögenstamm selbst soll aber nicht veräußert, zerschlagen und durch mehrere Erbgänge zersplittert werden.

Erblasser, die diese Lösung wählen, haben zwei Möglichkeiten: Sie können die Familienstiftung durch Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten errichten und die Stiftung dann gegebenenfalls in einem Testament oder Erbvertrag zusätzlich als Erbin einsetzen. Alternativ kann der Erblasser auch in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass die Familienstiftung nach seinem Tod mit dem Nachlassvermögen gegründet werden soll.

Mindestkapital von 50.000 Euro

Für die Errichtung der Familienstiftung bringt der Stifter Vermögen in die Stiftung ein, zum Beispiel vermietete Immobilien. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe des Stiftungsvermögens gibt es nicht, allerdings gilt als Faustregel, dass für eine selbständige Stiftung ein Mindestkapital von 50.000 Euro nötig ist.

Erforderlich ist nach den gesetzlichen Vorgaben ferner eine Stiftungssatzung, die Namen, Zweck, Sitz und Vermögen der Stiftung regelt und Vorgaben zu den Stiftungsorganen macht. Dabei ist ein Vorstand die gesetzliche Mindestanforderung, zusätzlich können Kontrollorgane wie ein Kuratorium oder Beirat bestimmt werden.

Die Besetzung der Gremien sollte wohl überlegt und mit Blick in die Zukunft geregelt werden. Das Stiftungsgeschäft muss sodann von der jeweiligen Landesstiftungsbehörde genehmigt werden.

Stifter legt Destinatäre fest

Welche Angehörige Zuwendungen in welcher Höhe aus der Familienstiftung erhalten sollen, kann der Stifter ebenfalls in der Satzung festlegen. Die so Begünstigten nennt man Destinatäre.

Ein Beispiel: Ein Familienvater und Eigentümer mehrerer Mietshäuser in guter Stadtlage, der dieses Vermögen für die ihm folgenden Generationen bewahren will, errichtet zu Lebzeiten eine Familienstiftung, in die er die Immobilien einbringt. In der Satzung bestimmt er, dass Destinatäre seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Kinder sind. Sie sollen die Mieteinnahmen nach Abzug der Kosten erhalten.

Destinatäre haben keine Verwaltungs-, Verfügungs- und Kontrollrechte

Im Gegensatz zu den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft haben die Ehefrau und die Kinder in diesem Beispiel keine Verwaltungs-, Verfügungs- und Kontrollrechte über das in die Stiftung eingebrachte Vermögen.

Der Stifter kann außerdem in der Satzung die Nachfolge in der Familie bestimmen, so dass die Destinatäre ihre Rechte nicht beliebig weitervererben können, sondern zum Beispiel stets nur die Abkömmlinge, nicht aber deren Ehegatten begünstigt werde.

Kein ungehinderter Zugriff mehr möglich

Familien, die über die Errichtung einer solchen Stiftung nachdenken, sollten sich aber unbedingt auch der möglichen Nachteile bewusst sein: Das Vermögen gehört nach der Übertragung der Stiftung, nicht mehr dem Stifter und seinen Angehörigen.

Diese können also nicht mehr ungehindert auf das Vermögen zugreifen, was bei Notbedarf – zum Beispiel der Pflegebedürftigkeit des Stifters oder seines längerlebenden Ehegatten – problematisch sein kann. Der Stifter sollte sich für solche Fälle ein Aufhebungsrecht vorbehalten, bei dessen Ausübung das Vermögen wieder an ihn zurückfällt.

Als nachteilig wird auch empfunden, dass die Familienstiftung der staatlichen Aufsicht unterliegt. Außerdem bestehen jährliche Rechnungs- und Prüfungspflichten.

Dadurch, dass die Angehörigen durch die Stiftung von wichtigen Entscheidungen über das Vermögen faktisch ausgeschlossen sind, können sich Spannungen und Streitigkeiten innerhalb der Familie, aber auch im Verhältnis zu den Stiftungsorganen ergeben.

Es empfiehlt sich deshalb, die Stiftungsorgane besonders sorgfältig auszuwählen und bei der Besetzung der Gremien auch die Familie miteinzubinden. Auf diese Weise ist auch die Kontrolle der Stiftungsorgane besser gewährleistet.

Nur gemeinnützige Stiftungen steuerlich begünstigt

Steuerlich ist die Familienstiftung grundsätzlich nicht begünstigt. Die Errichtung der Stiftung ist erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Die Steuerklasse bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis des Stifters zu dem Destinatär, der am entferntesten mit dem Stifter verwandt ist.

Sind Begünstigte also, wie in obigem Beispiel, die Ehefrau und die beiden Kinder, so gilt die günstigste Steuerklasse I mit Steuersätzen von aktuell sieben bis maximal 30 Prozent.

Ist die Familienstiftung hingegen gemeinnützig, so sind Zuwendungen an sie steuerbefreit. Dann dürfen allerdings die Zuwendungen an die Angehörigen des Stifters oder an diesen selbst auch höchstens ein Drittel der Stiftungseinkünfte ausmachen. Die Variante gemeinnützige Familienstiftung einschließlich steuerlicher Begünstigungen scheidet also für alle Stifter aus, die eine Stiftung nur zum Zwecke der Versorgung ihrer Angehörigen errichten.

Erbersatzsteuer fällt an

Nach der Errichtung fällt bei der nichtgemeinnützigen Familienstiftung zusätzlich alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an. Dabei wird so besteuert, als ginge das Vermögen auf zwei Kinder des Stifters über. Es gelten damit der doppelte Freibetrag von aktuell 400.000 Euro sowie die günstigen Steuersätze der Steuerklasse I.

Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de).

Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V. / Shutterstock

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