Erbschaftsteuerermittlung bei OIFs: Rücknahmepreis versus Kurswert

Bei einem sich in Auflösung befindlichen offenen Immobilienfonds (OIFs) kann zur Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer nicht der Rücknahmepreis der Fondsanteile angesetzt werden, sondern der niedrigere Kurswert. Dies entschied das Finanzgericht Hessen.

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Demnächst wird sich der Bundesfinanzhof mit der Frage nach der Bewertung von offenen Immobilienfonds im Rahmen der Erbschaftsteuer zu befassen haben.

In dem vorliegenden Streitfall hatte eine Frau Anteile an einem offenen Immobilienfonds geerbt.

Ermittlung der Erbschaftsteuer

Der Fonds befand sich allerdings aufgrund von Liquiditätsengpässen in der Auflösung. Das Finanzamt setzte zur Ermittlung der Erbschaftsteuer den Rücknahmepreis der Fondsanteile an.

Hiergegen wehrte sich die Frau, da der Rücknahmewert, der laut Investmentgesetz (InvG) von einem Gutachterausschuss ermittelt worden sei, zum Besteuerungszeitpunkt nicht mehr zu realisieren war, da die Rücknahme der Anteilscheine bereits seit Mai 2010 ausgesetzt war.

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In seinem aktuellen Urteil vom 16. Februar 2016 (Az.: 1 K 1161/15) gibt das Finanzgericht Hessen der Klägerin recht.

Mit Kurswert zu bewerten

Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung seien die Anteilscheine nicht mit dem Rücknahmepreis nach Paragraf 11 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG), sondern mit dem Kurswert nach Paragraf 11 Abs. 1 BewG anzusetzen, da die Rücknahme der Anteilscheine zum Besteuerungszeitpunkt ausgesetzt gewesen sei.

Das Finanzgericht begründet weiter, dass die Aussetzung der Rücknahme zwar nicht dazu führe, dass für die Anteilscheine kein Rücknahmepreis im Sinne des Paragrafen 23 Abs. 2 Satz 3 InvG i.V.m.Paragrafen 36, 79 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvG mehr existiere. Die fehlende Möglichkeit, die Anteilscheine zum Rücknahmepreis zu liquidieren, stelle aber einen preisbeeinflussenden Umstand im Sinne des Paragrafen 9 Abs. 2 Satz 2 BewG dar.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen. (nl)

Foto: Shutterstock

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