„Zeitliche Begrenzung des Widerrufsjokers zu begrüßen“

Der Widerrufsjoker ist aber nur ein Teil der neuen Regelung. Was wurde im Hinblick auf die Themen Qualifizierung und Beratungsprotokolle entschieden?

Ziel des Gesetzes ist, die Beratung vor der Kreditvergabe zu verbessern. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird unter anderem durch die Paragrafen 34i und 34j GewO in nationales Recht umgesetzt. Dort ist geregelt, über welche Sachkunde Vermittler verfügen müssen. Alle Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehen benötigen bis spätestens 21. März 2017 eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO. Sie kann ab dem 21. März 2016 beantragt werden. Die Übergangsfrist für die Umstellung der Paragraf-34c- auf die Paragraf-34i-Erlaubnis beträgt ein Jahr. Um die Frist nutzen zu können, muss die Erlaubnis nach Paragraf 34c Abs. 1 (Darlehensvermittlung) vorliegen. Für die Vermittlung von Kleinkrediten bleibt es beim Paragrafen 34c GewO. Die geforderte Sachkunde umfasst Kenntnisse über Kreditprodukte, Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, Bewertung von Sicherheiten, Verfahren des Immobilienerwerbs und Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Für erfahrene Vermittler gibt es eine Alte-Hasen-Regelung, die sie von der Sachkundeprüfung befreit. Voraussetzung ist, dass der Vermittler eine ununterbrochene aktive Tätigkeit hinsichtlich der Vermittlung von Immobilienkrediten seit dem 21. März 2011 nachweisen kann.

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Was bedeuten diese Neuregelungen für die Branche?

Die neuen Regelungen führen zu einer höheren Qualifikation der Berater, was tendenziell gut ist. Dennoch sind die Vorgaben für Banken, Produzenten oder auch Vertriebe eine große Herausforderung. Sie müssen große Anstrengungen unternehmen, um die Qualifikation, die Schulung und Unterstützung ihrer Beraterinnen und Berater sicherzustellen.

Seite drei: „Nicht nur die Bonität zum Antragszeitpunkt prüfen“

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