Grundsteuerreform: Kostenwertverfahren ist laut BID verfassungswidrig

Die Bundesregierung plant eine Reform der Grundsteuer. Der im Gesetzentwurf konzipierte Kostenwertansatz ist verfassungwidrig, sagt die BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland. Dies belege ein Gutachten.

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Über die Reform der Grundsteuer gibt es seit langem Diskussionen zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern.

Zu diesem Ergebnis komme ein Gutachten von Professor Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht an der Universität Köln im Auftrag der BID.

Der Kostenwert verfolge nach Aussage des Gutachtens kein klares Bewertungsziel, da er weder auf den tatsächlich getätigten Aufwand, noch auf den gemeinen Wert abziele.

Entsprechend nähme die Grundsteuer im aktuellen Reformvorhaben eher Züge einer Vermögenssubstanz- und Aufwandsteuer an. Der Kostenwert sei als Bewertungsziel willkürlich und schon dem Grunde nach ungeeignet, eine Besteuerung nach der durch das Grundstück vermittelten Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.

Gleichheitsgrundsatz verletzt

Die Verfassungswidrigkeit werde durch die stetig steigenden Hebesätze zudem noch verschärft, so Hey. Dies gelte zunächst im Hinblick auf den Gleichheitssatz. Hinzu käme nach Aussage des Gutachtens eine Verletzung des Artikels 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, da der Gesetzgeber durch die absolute Belastung eine Substanzbesteuerung zuließe.

„Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, diesen offensichtlich verfassungswidrigen Ansatz nicht weiterzuverfolgen“, sagt Dr. Andreas Mattner, Vorsitzender der BID und Präsident des ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss.

BID: Bewertung soll anhand des Ertragswertes erfolgen

Laut Professor Hey könne dagegen nur ein am Ertragswert orientiertes Bewertungsverfahren einen sachgerechteren Maßstab für die durch das Grundstück vermittelte Leistungsfähigkeit und damit für die Grundsteuer bieten.

Ein solches Verfahren müsse jedoch erst konkret definiert und gesetzlich verankert werden. Hinzu käme, dass anschließend 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu zu bewerten seien, was eine schnelle und gangbare Übergangslösung nötig mache.

Seite zwei: Übergangslösung: Bewertung rein nach Fläche

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