Schenkungssteuer kann nicht nachträglich gemindert werden

Ein Steuerzahler klagte auf nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer, da ein geschenktes Grundstück an Wert verlor. Der Bundesfinanzhof wies den Fall als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Steuererhebung entscheidend.

Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass ein geschenktes Grundstück nach der Schenkung spürbar an Wert verliert. Doch an eine nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht zu denken, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist.

In dem vorliegenden Fall wandte sich ein Steuerzahler an Fiskus und Finanzgerichtsbarkeit, weil er der Meinung war, er habe im Zusammenhang mit einer Grundstücksschenkung eine deutlich zu hohe Steuer bezahlt – zumindest dann, wenn man die anschließende Wertentwicklung des Objekts bedenke.

Er wandte ein, dass eine sogenannte Billigkeitsentscheidung getroffen werden könne – also eine dem Einzelfall angemessene, von der strengen Rechtslogik abweichende Entscheidung.

Zeitpunkt der Steuererhebung entscheidend

Der Bundesfinanzhof, der sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Angelegenheit befassen musste, wies den Fall als unbegründet zurück (Az. II B 16/17).

Eine Wertminderung könne dann nicht mehr zu einer Änderung der Schenkungssteuer führen, wenn der Bescheid bereits Bestandskraft erreicht habe. Der Zeitpunkt der Steuererhebung sei der entscheidende Bezugspunkt, es handle sich um eine Momentaufnahme. (bk)

Foto: Shutterstock

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