Betriebskosten: Vermieter dürfen Baumfällkosten nicht umlegen

Lässt ein Vermieter einen maroden Baum im Garten eines Mietshauses fällen, kann er die Kosten dafür nicht auf die Mieter umlegen. Denn: Es handelt sich nicht um regelmäßig anfallende Kosten und somit nicht um Betriebskosten der Immobilie. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Berlin entschieden.

Baumfällarbeiten sind keine Betriebskosten.

Die meisten Mietverträge sehen eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten vor. Der Vermieter erstellt dann für jedes Jahr eine Abrechnung, aus der sich entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergibt. Vermieter können aber nicht alle Kosten, die ihnen durch das Haus entstehen, auf die Mieter umlegen. Dies verhindert die gesetzliche Regelung in der Betriebskostenverordnung.

Vor dem Landgericht Berlin ging es um einen Fall, in dem ein Vermieter im Garten eines Mietshauses eine Birke hatte fällen lassen. Die erheblichen Kosten hatte er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilt. Eine Mietpartei war der Ansicht, es handele sich dabei nicht um umlagefähige Betriebskosten und zahlte nicht. Der Vermieter zog daraufhin vor Gericht.

Seite zwei: Das Urteil 

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