„Keine Beanstandungen“

Das ist bei AIF und Vermögensanlagen regelmäßig nicht der Fall. Dennoch muss der Vertrieb auch bei der Verwendung der an sich unregulierten Analysen die speziellen Vorschriften beachten.

Für den Vertrieb ist das nicht ganz ungefährlich: Er ist letztlich verantwortlich für die korrekte Einordnung und Verwendung der Analysen und muss Finanzanalysen, die den Vorschriften nicht vollständig entsprechen, entweder als „Werbemitteilungen“ kennzeichnen und mit weiteren Hinweisen versehen, oder er darf sie den Kunden unter Umständen gar nicht zugänglich machen.

Wenn Finanzdienstleister dies ignorieren, riskieren sie Ärger mit der Bafin oder dem Gewerbeamt. Im Extremfall sind sogar Haftungsrisiken denkbar, wobei hierzu noch keine Rechtsprechung bekannt ist.

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Freiwillige Bafin-Registrierung nicht möglich

Für die Analysehäuser wiederum stellt sich die Frage, wie sie belegen können, dass sie die Vorschriften auch ohne gesetzliche Verpflichtung erfüllen. Eine freiwillige Registrierung als Finanzanalyst bei der Bafin jedenfalls ist nicht möglich. Das hat die Behörde G.U.B. Analyse schon zum Beginn der Vertriebsregulierung Mitte 2012 und nochmals 2014 auf entsprechende Anfragen schriftlich mitgeteilt.

Wenn einige Wettbewerber von G.U.B. Analyse behaupten, sie seien bei der Bafin als Analysehaus registriert, dann sicherlich nicht in Zusammenhang mit der Bewertung von nicht-börsennotierten AIF und Vermögensanlagen.

Ohnehin kursieren in diesem Zusammenhang einige recht befremdliche Ansichten, die anscheinend zum Teil gezielt verbreitet werden. Emissionshäuser und Vertriebe müssen sich vorsehen, keiner Fehlinformation aufzusitzen – auch wenn es schwer fällt, sich in dem Wust der Regulierungsvorschriften auch noch zu dem Thema „Fondsanalysen und -ratings“ eine eigene Rechtsmeinung zu bilden.

Seite drei: Gesetze, Verordnungen, Rundscheiben

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