Fondsbeteiligung: Was geschieht bei Tod des Anlegers?

Die Erbauseinandersetzung ist ein rechtsgeschäftlicher Vorgang, bei dem die jeweiligen Vorschriften über Verfügungen der einzelnen Nachlassgegenstände zu beachten sind. Somit wird die Treuhandbeteiligung an einem geschlossenen Fonds zunächst Bestandteil des Vermögens der Erbengemeinschaft.

Die Erben müssen sich dann einigen, auf welchen Erben die Beteiligung im Rahmen der Erbauseinandersetzung entsprechend den Regelungen im Treuhandvertrag übertragen wird.

Erblasser als Direktkommanditist

Vollkommen anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn der Erblasser Direktkommanditist bei einem geschlossenen Fonds gewesen ist. Denn Beteiligungen an Personengesellschaften werden nicht Bestandteil der Erbengemeinschaft, sondern gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolgen unmittelbar auf die einzelnen Erben über.

Die Erben werden also ohne den Zwischenschritt über die Erbengemeinschaft Kommanditisten. Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen zu den Eigenschaften der Gesellschafter, müssen diese bei der Sonderrechtsnachfolge berücksichtigt werden.

Wenn im Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Fonds beispielsweise US-amerikanische Staatsbürger als Gesellschafter ausgeschlossen sind, können auch Erben mit US-amerikanischer Staatsbürgerschaft nicht Kommanditisten werden.

Wesentlich häufiger sind Regelungen über Mindestbeteiligungshöhen bei Fondsgesellschaften. Sofern eine Aufteilung der Beteiligung des Erblassers entsprechend den Erbquoten zu Anteilen mit geringeren Beteiligungshöhen als zulässig führen würden, erhalten nur einige Erben Anteile, die die Mindestbeteiligungshöhen einhalten.

Erbrechtliche Grundsätze unzureichend berücksichtigt

Viele Gesellschaftsverträge von Fondsgesellschaften berücksichtigen die soeben dargestellten erbrechtlichen Grundsätze unzureichend. So finden sich häufig Regelungen, wonach die Erben einen gemeinsamen Vertreter bestellen müssen. Ein solcher Vertreter ist bei einer Treuhandbeteiligung notwendig, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt worden ist.

Bei Direktkommanditisten und nach der Erbauseinandersetzung ist ein gemeinsamer Vertreter dagegen nicht mehr erforderlich, da die Beteiligungen eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet sind. Daher sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, bis zu welchem Zeitpunkt der gemeinsame Vertreter der Erben notwendig ist.

Auch wird nicht in allen Gesellschaftsverträgen ausreichend zwischen Direktkommanditisten und Treuhandkommanditisten im Erbfall differenziert. So sind Regelungen, auf welche Weise Mindestbeteiligungshöhen oder persönliche Ausschlussgründe von der Gesellschafterstellung bei der Erbfolge von Direktbeteiligungen berücksichtigt werden, sehr selten.

Seite drei: Gestaltungsmöglichkeit über Mindestbeteiligungshöhe

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