Angaben zur Zielgruppe: Keine Nachträge erforderlich

Seit Januar sind in den Prospekten von Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz Angaben über die Anleger-Zielgruppe vorgeschrieben. Warum sich aus „alten“ Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblättern, die keine expliziten Angaben zum Zielmarkt enthalten, keine Haftungsrisiken ergeben sollten. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand

Gunter Reiff: „Wer den Verkaufsprospekt aufmerksam liest, wird auch selbst in der Lage sein, den Zielmarkt der beschriebenen Vermögensanlage zu bestimmen.“

Seit dem 3. Januar 2018 müssen Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen gemäß Paragraf 7 Absatz 3 Nr. 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) „Angaben zu der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können“ enthalten. Vermögenanlagen-Informationsblätter müssen seit dem 14. Juli 2018 über die „Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt“ informieren (Paragraf 13 Absatz 3 Nr. 11 VermAnlG).

Somit sind in diese Dokumente Angaben zum Zielmarkt der Vermögensanlage aufzunehmen. Die Kategorien zur Zielmarktbestimmung sind bereits aus dem seit Anfang 2018 notwendigen Produktfreigabeverfahren bekannt. Möglicherweise ausgelöst durch einen Beitrag von Stefan Löwer, der kürzlich auf diese neuen Vorschriften hinwies, besteht im Markt eine große Verunsicherung, ob nunmehr Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter, die vor den Gesetzesänderungen veröffentlicht worden sind, durch Nachträge oder Neufassungen aktualisiert werden müssen.

Keine Übergangsvorschriften

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Gesetzgeber zu den Änderungen in Paragraf 7 VermAnlG und Pargraf 13 VermAnlG keine Übergangsvorschriften beschlossen hat. Der Gesetzgeber hat also darauf verzichtet, eine ausdrückliche Pflicht zur Aktualisierung von Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblätter festzuschreiben.

Somit kann sich eine Aktualisierungspflicht nur aus den allgemeinen Vorschriften zu Nachträgen von Verkaufsprospekten in Paragraf 11 VermAnlG oder zur Aktualisierung von Vermögensanlagen-Informationsblättern in Paragraf 13 Absatz 7 VermAnlG ergeben. Gemäß Paragraf 11 Absatz 1 VermAnlG ist ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu erstellen, wenn der Verkaufsprospekt entweder unrichtig ist oder sich neue Umstände ergeben haben, und wenn diese Unrichtigkeit bzw. diese neuen Umstände die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen können.

Seite zwei: Nur eine Wertung des Prospekterstellers

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