BaFin untersagt öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen

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Die Finanzaufsicht BaFin hat das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH durch die adcada GmbH untersagt. Es ist nicht das erste Mal, dass das Unternehmen mit der Behörde aneinander gerät.

Die Finanzaufsicht BaFin hat das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH durch die adcada GmbH untersagt. Es ist nicht das erste Mal, dass das Unternehmen mit der Behörde aneinander gerät.

Grund ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Daher darf die adcada GmbH keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH zum Erwerb in Deutschland anbieten, teilt die BaFin mit.

Diese Maßnahme 29. Mai 2020 noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Ein Rechtsmittel wurde eingelegt, so die BaFin.

Die Untersagung erfolgte, weil die adcada GmbH keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

Erläuterungen der Behörde

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden, erläutert die Behörde. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß Paragrafen 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach Paragraf 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

“Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten”, so die Warnung der BaFin.

BaFin versus Adcada schon im März

Es ist nicht das erste Mal, dass Adcada mit der Behörde aneinander gerät. Bereits im März 2020 hatte die BaFin dem Unternehmen bestimmte Verträge über eine Immobilien-Anlage als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft untersagt und deren Abwicklung verfügt. Damals hat Adcada gegen den Bescheid nach eigener Darstellung “sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen”.

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