BaFin-Kampfansage an Vermögensanlagen

Auch Direktinvestments watscht die Behörde mit fragwürdigen Argumenten pauschal ab, obwohl sie im VermAnlG vorgesehen sind. Hier nennt sie zunächst „Transportcontainer, technische Anlagen und Edelhölzer“ als Beispiele für Investments „mit (vermeintlichem) Eigentumserwerb“.

In vielen Fällen dürfte der versprochene Eigentumserwerb durch die Anleger „an tatsächlichen und rechtlichen Problemen scheitern“, behauptet die Behörde schlank. Der P&R-Schock sitzt den Beamten offenbar tief in den Knochen. Dieser rechtfertigt jedoch keinen behördlichen Generalverdacht gegen alle Direktinvestments, jedenfalls nicht dessen öffentliche Verbreitung.

Daneben sieht die BaFin unter anderem „(Direkt-)Investments im Ausland mit erschwertem Zugriff auf Vermögenswerte“ kritisch. Dazu zählt sie Anlageobjekte „vielleicht sogar in Übersee-Staaten“, wie zum Beispiel „Bäume und andere Pflanzen“. Diese Emissionen sind in der Tat nicht selten reichlich fragwürdig und in manchen Fällen stellt sich durchaus die Frage, warum die BaFin den Prospekt gebilligt hat. Doch sie hat es getan.

Nebulöse „Bedenken für den Anlegerschutz“

Was auch immer man von diesen Angeboten halten mag: Wenn eine andere Abteilung der gleichen Behörde – das Referat Operative Missstandsaufsicht und Produktintervention – nun plötzlich nebulöse „Bedenken für den Anlegerschutz“ hat, wäre das auch in diesen Fällen ein Unding, zumal die BaFin sich mit ihrer generellen Vorgehensweise in Sachen Produktintervention ohnehin am Rande des Rechtsstaats bewegt.

Die Emittenten haben nämlich kaum eine Chance, sich gegen die Behörde zur Wehr zu setzen, selbst wenn sie im Recht sind: Etwaige Maßnahmen der BaFin sind unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit sofort vollziehbar und werden gegebenenfalls auf ihrer Website veröffentlicht.

Selbst wenn der Emittent dagegen klagt und Jahre später Recht bekommt, ist es für ihn viel zu spät: Er ist öffentlich gebranntmarkt und wird sein Produkt niemals mehr im Markt platziert bekommen. Wer hingegen ein Angebot „freiwillig“ zurückzieht, um einen angedrohten förmlichen Bescheid zu vermeiden, wird kaum gegen die Sichtweise der BaFin klagen können.

Seite 4: Schon „oft“ vorgekommen?

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