bAV: Portabilität vereinfacht

Das ?Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel? ist vom Bundesfinanzministerium abgesegnet worden. Die Vereinbarung, die vom Berliner Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erarbeitet wurde, unterstützt Übertragungen betrieblicher Altersversorgungsansprüche innerhalb der beiden Durchführungswege und löst die bisherige Übertragungsmöglichkeit von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel ab.

Darüber hinaus ermögliche es erstmals auch Übertragungen zwischen den beiden Durchführungswegen, also von einer Direktversicherung zu einer Pensionskasse und umgekehrt, so der GDV. Assekuranzen oder Pensionskassen, die dem Abkommen freiwillig beitreten, verpflichten sich, bei der Übertragung von Direktversicherungen und Pensionskassenverträgen auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers keine neuen Kosten zu erheben oder vom Vertragswert abzuziehen. ?Somit entstehen weder neue Abschlusskosten noch kommt es zu einem Stornoabzug?, sagt Andreas Buttler, Geschäftsführer und Inhaber der febs Consulting, München. Auch eine neue Gesundheitsprüfung des Arbeitnehmers entfalle.

Die Übertragung des Versorgungskapitals ist in der Regel Lohnsteuerfrei. Wird die Versicherung nach der Übertragung unverändert fortgeführt, so bleibt es bei Altverträgen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung sowie der steuerfreien Auszahlung der Leistung nach Paragraph 40b. ?Das Übertragungsabkommen erfasst allerdings nicht alle Varianten der Mitnahme bAV zum neuen Arbeitgeber?, warnt Buttler. Sei einer der beteiligten Versicherer nicht dem Abkommen beigetreten, könne bei einem Wechsel eine bisher steuerfreie Versicherung steuerpflichtig werden.

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