Rückkaufswerte: OLG kassiert Versicherungsklauseln

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat der Assekuranz im Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale um die Rückkaufswerte von alten Lebensversicherungen eine Abfuhr erteilt. Die Richter des 9. Zivilsenats kippten die umstrittenen Klauseln und bestätigten damit Urteile des Landgerichts. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zugelassen.

hammerDie beanstandeten Verträge betreffen Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen aus den Jahren 2001 bis 2007. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte Verbandsklagen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) geführt. Sie richteten sich gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), insbesondere die Regelungen zu Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Verrechnung der Abschlusskosten.

Die Klauseln zum Rückkaufswert seien so undurchsichtig gewesen, dass es für die Versicherten unmöglich sei, die Berechnung nachzuvollziehen, so die Kritik der Verbraucherschützer, der sich die Richter anschlossen. Zudem sei nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht worden, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein Stornoabzug nur erfolgen kann, wenn er mit dem Versicherten vereinbart wurde und „der Höhe nach angemessen ist“.

Beim Rückkaufswert kritisierten die Gerichte, dass die Tabellen in den AVB jeweils einen um einen Stornoabzug reduzierten Auszahlungsbetrag auswiesen. Dagegen sei der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Rückkaufswert nicht mitgeteilt worden. Beanstandet wurden zudem die Hinweise auf Abschlusskosten eines Vertrags. Versicherten sei nicht ausreichend erklärt worden, dass ihre Beiträge und das angesparte Vorsorgevermögen in den ersten Versicherungsjahren fast vollständig durch die Verrechnung der Abschlusskosten aufgezehrt werden.

Die Versicherungsgesellschaften haben laut Gericht darauf hingewiesen, dass sie ihre Versicherungsbedingungen für Neuabschlüsse seit dem 1. Januar 2008 den Vorgaben des Gesetzes angepasst hätten. Der Senat sieht deshalb keine Gefahr, dass in diesen neuen Verträgen die alten, unzulässigen AVB verwendet wurden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor Kurzem ebenfalls ein Urteil zu Rückkaufswerten von Lebensversicherungen gefällt. Danach können Versicherte, die ihren Vertrag vor 2005 gekündigt haben, auf keinen Nachschlag hoffen. Mögliche Ansprüche verjährten grundsätzlich fünf Jahre nach Abrechnung durch die Versicherung. (hb)

Foto: Shutterstock

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