Um die Portabilität unverfallbarer Ansprüche von ausscheidenden Mitarbeitern auch bei Pensionsfonds zu erleichtern, wurde das bestehende Übertragungsabkommen für Pensionskassen und Direktversicherungen um Pensionsfonds erweitert. Darauf weist das Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung (bAV) Febs Consulting hin.
Demnach kann ein ausscheidender Mitarbeiter künftig sein Versorgungskapital somit von einem der drei Durchführungswege in einen beliebigen anderen dieser drei Wege beim neuen Arbeitgeber transferieren. Auch das Bundesfinanzministerium hat sein Segen zum neuen Abkommen gegeben, damit der Transfer steuerneutral erfolgen kann.
Hintergrund: Seit 2005 können Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitgebers ihre unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Theoretisch zumindest, denn in der Praxis funktioniert das in der Regel nur bei Direktversicherungen und Pensionskassen.
„Das neue Abkommen gilt allerdings nur für sogenannte versicherungsförmig kalkulierende Pensionsfonds“, weist Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting hin. Denn nur diese Art des Pensionsfonds ist mit Direktversicherungen und Pensionskassen ausreichend vergleichbar.
Neu ist auch die Möglichkeit, im Vorfeld einer Übertragung zunächst ein Übertragungsangebot als Entscheidungsgrundlage anzufordern. Das ist sicherlich sinnvoll, damit der Arbeitnehmer in Ruhe überlegen kann, ob sich der Wechsel für ihn lohnt.
Für Übertragungsfälle im Rahmen eines Betriebsübergangs beinhaltet das neue Abkommen allerdings eine Einschränkung. Zukünftig hat der abgebende Versicherer die Möglichkeit, die Übertragung abzulehnen, wenn das Versorgungskapital einen Wert von mehr als circa 1,3 Millionen Euro hat.
Das bisherige Abkommen endet am 31. Januar 2011. Das neue Abkommen kann laut der Febs aber ab sofort genutzt werden, sofern die beteiligten Versicherer bereits ihren Beitritt erklärt haben. (te)
Foto: Febs