Direktversicherung: Ordnung schaffen mit einer Versorgungsordnung

Nachlässigkeit kann teuer werden!

Eine der „teuersten“ fehlenden Regelungen ist das Recht des Arbeitgebers, den gewährten Zuschuss auf eine zukünftige tarifvertragliche oder gesetzlich geregelte Betriebsrente anzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern ohne weitere schriftliche Vereinbarung einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 50 Prozent der Beiträge. Einige Jahre später vereinbaren die Tarifvertragspartner einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Wenn der Tarifvertrag keine Sonderregelung für bestehende Verträge vorsieht, muss der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Zuschuss zusätzlich gewähren.

In einer Versorgungsordnung sollte also unbedingt festgelegt werden, dass der Zuschuss entfällt, wenn der Arbeitgeber eine anderweitige Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersversorgung erbringt – per Tarifvertrag oder per Gesetz.

Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung zukünftig einmal entfallen sollte.

Versorgungsordnungen für arbeitgeberfinanzierte U-Kassen-bAV

Beim Abschluss einer Direktversicherung reicht üblicherweise ein Antrag an den Versicherer. Bei Einrichtung einer Versorgung bei einer rückgedeckten Gruppenunterstützungskasse sind dagegen mehrere Formulare und Dokumente erforderlich.

Ein Arbeitgeber muss Mitglied der U-Kasse werden, deren Satzung und Leistungsplan akzeptieren und die begünstigten Mitarbeiter anmelden. Für jeden Versorgungsberechtigten erhält er eine Versorgungszusage und/oder eine Anwartschaftsbestätigung, sowie häufig Auszüge aus der Police der Rückdeckungsversicherung. Außerdem muss er den Mitarbeitern die Wahl eines Beiratsmitglieds ermöglichen.

Rückdeckungsversicherungen gehören der U-Kasse

Häufig ist weder den Mitarbeitern noch dem Arbeitgeber bewusst, dass die Rückdeckungsversicherungen gar nicht dem Arbeitgeber, sondern der U-Kasse gehören. Die Mitarbeiter wundern sich, warum sie statt einer Versicherungspolice eine Bescheinigung von der U-Kasse erhalten, die auf den Leistungsplan verweist, der sich wiederum auf die Rückdeckungsversicherung und die Satzung der U-Kasse bezieht.

Zu allem Übel werden die Mitarbeiter in den offiziellen Unterlagen auch noch belehrt, dass sie keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen haben. Dieses „Dokumentenchaos“ ist für alle Beteiligten unverständlich und verwirrend, zumal jede U-Kasse eine eigene Systematik anwendet.

Seite drei: Versorgungsordnung schafft Ordnung

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