Mehr Transparenz in der kapitalbildenden Lebensversicherung

Die Überschussbeteiligung in der kapitalbildenden Lebensversicherung (KLV) gleicht einer „black box“ – niemand weiß mehr, wie der Versicherte an den Überschüssen beteiligt wird. Damit ist die bisher vom Gesetzgeber vorgegebene vertragsrechtliche Lösung gescheitert. Ein Plädoyer für den aufsichtsrechtlichen Ansatz als Alternative.

Gastbeitrag von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski, Humboldt-Universität zu Berlin

“Wir brauchen ein Umdenken bei der kapitalbildenden Lebensversicherung. An die Stelle des Privatrechtsmodells sollte das sehr viel leichter handhabbare, weniger bürokratische aufsichtsrechtliche Modell treten.“

Die kapitalbildende Lebensversicherung ist ins Gerede gekommen – das liegt nicht nur an der nicht enden wollenden Niedrigzinsphase und der daraus resultierenden ständigen Absenkung des Garantiezinses, sondern auch daran, dass nach wie vor niemand weiß, wie man eigentlich an den Überschüssen beteiligt wird.

Niemand weiß, wie man an LV-Überschüssen beteiligt wird

Die Fragen sind so komplex, das sie selbst Fachleute kaum noch durchschauen. Da gibt es Regelungen im Aufsichtsrecht (Mindestzuführungsverordnung), die dafür sorgen, dass die Kunden zu 90 Prozent am Kapitalmarktergebnis beteiligt werden.

Sie bekommen 75 Prozent, wenn weniger Menschen versterben, als man kalkuliert hatte (das nennt man Risikoergebnis) und man beteiligt sie zu 50 Prozent, wenn man mit geringeren Kosten auskommt, als man bei Abschluss der Vertrages zugrunde gelegt hat.

Außerdem aber werden die Kunden auch an den Bewertungsreserven beteiligt, wenn sie den Vertrag beenden. Eine Bewertungsreserve kann entstehen, wenn die Aktie, die man für 100 Euro einmal gekauft hat, heute beim Beenden des Vertrages bei 200 Euro steht – dann soll der Kunde an dem Mehrwert (100 Euro) zu 50 Prozent beteiligt werden – so hat es der Gesetzgeber in das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (seit 1. Januar 2008) hineingeschrieben.

Interessenausgleich zwischen Kollektiv und Individuum

Der Gesetzgeber ist damit einer Anregung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2005 gefolgt, wonach ein vernünftiger und fairer Interessenausgleich zwischen dem Kollektiv und dem Individuum herbeigeführt werden müsse. Soweit so gut.

Wenn man etwas genauer hinschaut, dann stellt man fest, dass Menschen, die das Kollektiv sehr früh, nämlich innerhalb der ersten fünf Jahre, verlassen, doch nicht an diesen Bewertungsreserven beteiligt werden – das, so ergab eine Anhörung der Grünen Fraktion kürzlich, beruhe auf einer Absprache zwischen den Versicherern und der Bafin.

Außerdem finde ein Interessenausgleich über die verschiedenen Töpfe statt, die die Versicherer während der Laufzeit der Verträge bilden – diese Töpfe tragen Bezeichnungen wie „freie und gebundene Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB)“.

Daneben gibt es eine sogenannte „Zinszusatzreserve„, die dazu dienen soll, dass auch in schlechten Zeiten (etwa ausgelöst durch die Finanzkrise) der Interessenausgleich zwischen Individuum und Kollektiv einigermaßen fair stattfindet, und ganz zum Schluss gibt es eine Schlussgewinnbeteiligung für die, die ihre Verträge bis zum Ende durchgehalten haben (das sind übrigens nur 20 Prozent aller Versicherten).

Seite zwei: Kompliziert und intransparent

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