Partnertausch kraft Gesetzes

Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass Versicherer ihre Stammvertriebe auf konzerneigene Vertriebsgesellschaften auslagern. Nicht jeder Vertreter ist bereit, diesen Weg mitzugehen. Ob Vertreter den Austausch des Vertragspartners hinzunehmen haben, entschied jüngst das OLG Köln.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Die Tatsache, dass der Vertreter das Agenturverhältnis im Hinblick auf den Vertrieb abweichender Produkte und seinen Statuswechsel zum Untervermittler als unzumutbar betrachtet, steht dem Übergang des Vertretervertragsverhältnisses nach Auffassung der Richter nicht entgegen.“

Hintergrund war die Klage eines Versicherungsvertreters, dessen Versicherer seinen Ausschließlichkeitsvertrieb durch Ausgliederung auf eine Vertriebsgesellschaft übertragen hatte. Die Vertriebsgesellschaft hat die Tätigkeit aufgenommen und den Vertretern neue Vertreterverträge für den strukturierten Vertrieb angeboten.

Nachdem der Vertreter das Angebot nicht angenommen hatte, kündigte sie ihm den Vertretervertrag im Juni mit Wirkung zum Jahresende. Die Kündigungserklärung ging dem Vertreter mit einem Anschreiben der Vertriebsgesellschaft zu, das von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet war.

Prokuristen unterschrieben Kündigungserklärung

Die Kündigungserklärung selbst war hingegen lediglich von zwei nicht vertretungsberechtigten Prokuristen unterschrieben. Der Kläger wies die Kündigung mangels Vollmachtnachweises zurück. Im Oktober stellte die Vertriebsgesellschaft den Vertreter von der Tätigkeit frei. Einen Monat darauf kündigte der Vertreter fristlos.

Er vertrat die Ansicht, dass der Versicherer sein Vertragspartner geblieben sei. Auch könne er die verabredeten Tätigkeiten gegenüber der Vertriebsgesellschaft nicht erbringen, weil sie nur Vermittlerin sei. Er habe also nur als Untervermittler tätig werden können.

Vertreter begehrt Schadensersatz

Außerdem verstehe die Vertriebsgesellschaft sich nicht als Versicherungsvertreterin, sondern als Vermögensberaterin. Der Vertreter begehrte Ausgleich und zudem Schadensersatz im Hinblick auf die von ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung.

Der Versicherer hielt sich für den falschen Klagegegner. Das ursprünglich mit ihm bestehende Vertragsverhältnis sei auf die Vertriebsgesellschaft übergegangen. Außerdem habe sich für den Vertreter nichts geändert. Eine Ausdehnung der Produktpalette auf Finanzprodukte bedeute nicht, dass er gezwungen gewesen wäre, die neuen Anlageformen zu vertreiben. Zudem sei zu beachten, dass die Vertriebsgesellschaft wirksam gekündigt habe.

Seite zwei: Kein Schadensersatzanspruch des Vertreters

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