Bewertungsreserven: Versicherte gehen leer aus

In seinem heutigen Urteil (Az.: IV ZR 213/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) gegen einen Versicherten entschieden, der seine Versicherungsgesellschaft auf eine zusätzliche Beteiligung an den Bewertungsreserven, auch „stille Reserve“ genannt, verklagt hatte.

Der BGH verneint einen weiteren Zahlungsanspruch aus der abgelaufenen kapitalbildenden Lebensversicherung.

Dem Versicherungsnehmer stehe kein weiterer Zahlungsanspruch zu, da der Versicherer ihn mit den geleisteten Zahlungen korrekt an den Bewertungsreserven beteiligt habe, so der BGH in seiner Entscheidung.

Der Versicherungsnehmer hatte bei der Versicherungsgesellschaft eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen. Nach Vertragsablauf 2008 rechnete der Versicherer den Vertrag ab und zahlte dem Versicherten 28.025,81 Euro aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 Euro entfielen.

In dieser Überschussbeteiligung sei außerdem ein Schlussüberschuss von 1.581,60 Euro sowie eine Bewertungsreserve in Höhe von 678,21 Euro enthalten. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 Euro sowie einem volatilen Anteil von 21,33 Euro zusammen.

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BGH: Kein weiterer Zahlungsanspruch

Der Versicherungsnehmer ist allerdings der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 Euro zu. Der Versicherer habe den Anteil an den Bewertungsreserven unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet, allerdings stehe ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zusätzlich zu.

Berechnungsverfahren wurde eingehalten

Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürften nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden.

Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung im Sinne von Paragraf 153 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handele, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss als auch an den Bewertungsreserven umfasse, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge.

Dieses Berechnungsverfahren habe die beklagte Versicherungsgesellschaft eingehalten, so der BGH in seinem Urteil.

„An der Versicherungsbranche ist ein Kelch vorüber gegangen“

„Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die Beteiligung eines Kunden an den Überschüssen und Bewertungsreserven angemessen erfolgt ist. Das Berechnungsverfahren des Unternehmens wurde damit vom BGH als korrekt bewertet“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth von der auf Vermittler- sowie Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte in Berlin das Urteil.

Es sei aber kein Wunder, so Wirth, „dass sich sogar nun der BGH damit beschäftigen musste“. Immerhin seien komplexe Berechnungsgrundlagen notwendig, um die jeweilige Beteiligung nachvollziehen zu können. „Ein einfacher Versicherungskunde kann das keinesfalls“, betont Wirth.

„Die Darstellungen sind in der Regel schwerlich bis gar nicht nachvollziehbar. Insofern ist die vorgebrachte Kritik und auch der Versuch der gerichtlichen Durchsetzung eines höheren Anspruches zumindest verständlich. An der Versicherungsbranche ist damit jedenfalls ein Kelch vorüber gegangen, den sie gerade jetzt gar nicht gebraucht hätte.“ (nl)

Foto: Shutterstock

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