GDV: Eiopa sollte IDD-Entwurf überarbeiten

Der Umsetzungsvorschlag der europäischen Aufsichtsbehörde Eiopa zur europäischen Richtlinie Insurance Distribution Directive (IDD) würde nach Ansicht des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf ein faktisches Provisionsverbot hinauslaufen. Der Verband fordert daher eine Überarbeitung.

Dr. Axel Wehling GDV
Axel Wehling, GDV: „Die IDD überlässt es ausdrücklich den nationalen Gesetzgebern, wie sie die Vergütung von Versicherungsvertrieb und Beratungsdienstleistungen regeln.“

In einer Stellungnahme teilt der GDV mit, dass die Aufsichtsbehörde in vielen Punkten „praktikable und sinnvolle Umsetzungsvorschläge“ gemacht hätte. Einige Punkte sieht der Verband jedoch sehr kritisch. So seien die Vorschläge mit der Provisionsvergütung nur schwer zu vereinbaren. Die freie Wahl zwischen Honorar- oder Provisionsvergütung im Versicherungsvertrieb sei aber ein Kernelement der EU-Vertriebsrichtlinie IDD.

„Damit beschränkt die Aufsichtsbehörde den Entscheidungsspielraum der Mitgliedsstaaten in unzulässiger Weise: Die IDD überlässt es ausdrücklich den nationalen Gesetzgebern, wie sie die Vergütung von Versicherungsvertrieb und Beratungsdienstleistungen regeln“, sagt Dr. Axel Wehling, Mitglied der GDV-Geschäftsführung.

GDV moniert praxisferne Eiopa-Vorschläge

Zudem sind nach Ansicht des Verbands viele Vorschläge der Aufsichtsbehörde zu Beratung, Dokumentation und Reporting praxisfern und würden Unternehmen und Vermittler mit erheblichem bürokratischen Mehraufwand belasten. Positiv wertet der GDV die Klarstellungen der Eiopa zur Produktaufsicht durch die Unternehmen (Product Oversight and Governance, kurz: POG). Hier sollen demnach die Ausführungsbestimmungen deutlich machen, dass keine externe Preiskontrolle durch die Aufsichtsbehörden beabsichtigt ist.

Die Umsetzungsvorschläge der Eiopa stehen noch bis Anfang Oktober öffentlich zur Diskussion. Bis zum 1. Februar 2017 müssen die technischen Ratschläge von der Aufsichtsbehörde finalisiert und an die Europäische Kommission übermittelt werden, die dann entscheiden muss, wie die IDD ausgelegt werden soll. (jb)

Foto: GDV

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