Unfallpolicen: Beratungsintensiver und haftungsträchtiger

Der Unfallbegriff wird nicht durch das Kleingedruckte der Versicherer definiert, sondern durch die Rechtsprechung. Da hat sich in den vergangenen Jahren einiges verändert.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass auch ein Erschrecken, im konkreten Fall das eines Skifahrers, der nach ungeschickter Eigenbewegung gestürzt war, ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis und damit Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist (Az.: IV ZR 29/09).

Selbst beim Ertrinken in der Badewanne als Folge einer Bewusstseinstrübung kann es sich um einen bedingungsgemäßen Unfall handeln, so der BGH (Az.: IV ZR 116/11).

Auch der Unfalltod als Folge einer allergischen Reaktion nach dem Verzehr von Nussschokolade kann durch die Versicherungsbedingungen gedeckt sein (Az.: IV ZR 98/12).

Beweispflicht beim Versicherer

Entscheidend ist, dass die Versicherten das jeweilige Unfallereignis, das heißt die plötzliche, von außen kommende und unfreiwillige Einwirkung auf den Körper geltend machen können.

Ob die vorausgehenden unfallauslösenden Geschehnisse, wie beispielsweise Eigenbewegungen oder Bewusstseinstrübungen, den Versicherungsfall ausschließen, muss der Versicherer beweisen.

Weil die Assekuranz das nicht schafft, schreibt sie jetzt oft die Mitversicherung von Eigenbewegungen, allergischen Reaktionen und Bewusstseinstrübungen in die Bedingungswerke hinein.

Autor Detlef Pohl ist freier Journalist und Versicherungsexperte in Berlin.

Foto: Shutterstock

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