Haftungsrisiken durch befristete BU-Angebote

Wird in einem BU-Leistungsfall der Versicherte von einem Makler betreut, so sollte dieser befristete BU-Angebote und Vereinbarungen des Versicherers genauestens überprüfen. Eine aktuelle BGH-Entscheidung zeigt, dass hier im Einzelfall Tücken lauern können.


Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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„Versicherungsmaklern ist aus Haftungsgründen explizit anzuraten, die Einzelheiten des Versicherungsfalls genauestens zu prüfen.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses des Versicherers gegenüber dem Versicherten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu befassen gehabt.

Dabei äußerte sich der BGH mit Hinweisbeschluss vom 15. Februar 2017 (Az.: IV ZR 280/15), zur Treuwidrigkeit einer derartigen Befristung und wies auf die überlegene Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers hin, weswegen ein Versicherungsnehmer nicht benachteiligt werden dürfe.

Allgemein stellt sich auch die Frage, inwieweit eine Haftung des Versicherungsmaklers in einer derartigen Konstellation denkbar wäre.

Der Fall vor dem BGH

In dem vor dem BGH zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Versicherte und der Versicherer darüber, ob der Beklagte Versicherer aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Klägerin nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung verpflichtet gewesen ist.

Die Klägerin wurde ab dem 7. Januar 2011 wegen einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 machte die Klägerin Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 6. Januar 2011 geltend. Sie übersandte der Beklagten verschiedene ärztliche Unterlagen, unter anderem ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten, das den zeitlichen Umfang der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf unter drei Stunden täglich bezifferte und eine verminderte Leistungsfähigkeit für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als sechs Monaten prognostizierte.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine zweifelsfreie ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit vorliege. Folglich sei eine Begutachtung erforderlich, welche einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde.

Vergleichsvereinbarung des Versicherers

Aus diesem Grunde übersandte die Beklagte der Klägerin eine Vergleichsvereinbarung, in welcher sie Leistungen vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erbringen wollte. Darüber hinaus teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum Ablauf der Leistungszeit die Grundsätze einer Erstprüfung und nicht diejenigen einer Nachprüfung maßgeblich seien. Die Klägerin nahm dieses Angebot an.

Die Beklagte stellte daraufhin ab dem 1. Januar 2012 ihre Leistungen ein und ließ die Klägerin fachärztlich begutachten. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass es durch ein bereits im Jahre 2011 durchgeführtes psychosomatisches Heilverfahren zu einer gesundheitlichen Verbesserung kam, was eine Unterschreitung der 50-Prozent-Klausel zur Folge hätte. Mithin lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über den 1. Januar 2012 hinaus ab.

Seite zwei: Verstoß gegen Treu und Glauben

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