Düsseldorfer Kreis Verlautbarung: Freibrief für Alt-Einwilligungen?

Es ließe sich zwar vertreten, dass der Erwägungsgrund 171 der DSGVO nicht zwingend die Einhaltung der neuen Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO für die Fortgeltung von bestehenden Einwilligungserklärungen voraussetzt.

Da bestehende Einwilligungserklärungen nach Erwägungsgrund 171 der DSGVO aber nur dann unter der DSGVO fortgelten, wenn die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen der DSGVO entspricht, dürfte jedenfalls ein entsprechender Hinweis zum Widerrufsrecht (Artikel 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO) in Einwilligungserklärungen notwendig sein.

Beschluss behandelt nicht alle Fragen

Weiterhin gibt die DSGVO der Art nach weitere Voraussetzungen an die Einwilligungserklärungen vor, mit denen sich der Beschluss des Düsseldorfer Kreises nicht befasst.

Zu nennen sind hier zum einen die Möglichkeit für den Betroffenen, unterschiedliche Erklärungen zu unterschiedlichen Vorgängen der Datenverarbeitung abgeben zu können; zum anderen das mögliche Ungleichgewicht zwischen Unternehmen und Betroffenem, wenn die Einwilligungserklärung als AGB vorgegeben ist. Dies kann dazu führen, dass die Einwilligung als unwirksam anzusehen ist.

Unternehmen sind in der Pflicht

Der Freude über den Beschluss des Düsseldorfer Kreises folgt also Ernüchterung. Denn über die Rechtswirksamkeit bestehender Einwilligungserklärungen sagt er nichts aus. Versicherer und Vermittler sollten daher eingeholte Einwilligungserklärungen dringend an die Vorgaben der DSGVO anpassen.

Hierfür bieten sich anstehende Kundentermine an oder aber, aufgrund der formalen Erleichterungen, die die DSGVO schafft, Lösungen online oder über mobile Endgeräte, z.B. per App. In jedem Fall sollte die verbleibende Zeit bis Ende Mai 2018 von Versichern und Vermittlern gleichermaßen genutzt werden, für rechtssichere Einwilligungen zu sorgen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

 

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