Versicherungsvermittlung: Makler muss Zustandekommen des Vertrags prüfen

Zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers gehört es, zu prüfen, ob ein von ihm vermittelter Versicherungsvertrag zustande kommt. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm hervor. Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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„Als treuhänderähnlicher Sachwalter hat der Versicherungsmakler auch zu prüfen, ob ein Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.“

Die Haftung des Versicherungsmaklers geht bekanntlich weit. Wie weit sie gehen kann, zeigt wiederum eine jüngste Entscheidung des OLG Hamm vom 19. Mai 2017 (Az.: 20 U 53/17).

Nach Ansicht des OLG Hamm ist der Versicherungsmakler sogar verpflichtet hinreichend zu prüfen, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande kommt.

In dem vom OLG Hamm zu entscheiden Fall wollte ein potentieller Versicherungsnehmer über einen Versicherungsmakler eine Hausratversicherung abschließen.

Hierzu beantragte er über einen Versicherungsmakler den Abschluss einer entsprechenden Versicherung und der Versicherungsmakler leitete den Antrag an den Versicherer weiter.

Maklervertrag ist „Dauerschuldverhältnis“

Der Versicherer unterließ es jedoch den Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers anzunehmen. Dies blieb durch den Versicherungsmakler unentdeckt. Es kam also kein Versicherungsvertrag zu Stande.

In der Folgezeit kam es zu einem Einbruchdiebstahl beim Versicherungsnehmer, wobei dem Versicherungsnehmer mehrere Gegenstände entwendet wurden.

Erst anschließend entdeckte der Versicherungsnehmer, dass er über keinen Versicherungsschutz verfügte und nahm daraufhin den Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Anspruch. Zurecht wie sowohl das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld und auch der Hinweisbeschluss des OLG Hamm befand.

Wie das Oberlandesgericht richtig feststellte, ist der zwischen einem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer geschlossene Maklervertrag ein Dauerschuldverhältnis.

Seite zwei: Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers

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