Das Ende der Schadenregulierungskompetenz der Versicherungsmakler

Damit der Maklerbestand aber nicht zu einem „Vertreterbestand der Gesellschaft“ wird, bedarf es noch weiterer vertraglicher Regelungen, um anstelle eines Ausgleichsanspruches (der gesetzlich nicht abdingbar ist) wiederum eine Übertragung der Versicherungsbestände in den Maklerbestand zu gewährleisten. Über dieses Modell versuchen also durchaus viele Versicherungsmakler die Schadenregulierungskompetenz zu wahren.

Problematische Interessenkollision

In der aktuellen BRAK-Mitteilung (Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht) wird sogar aktuell problematisiert, ob nicht auch die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers unzulässig sein können?

Eine mögliche Interessenkollision wäre natürlich auch mit dem Status eines Mehrfachvertreters oder eines Assekuradeurs ausgeräumt. Dennoch sollten Versicherungsmakler darauf achten, dass sie eine Risikoanalyse, Policierung oder Quotierung nicht für den Versicherer vornehmen, sondern für den Versicherungsnehmer.

Schließlich sind es seine Interessen, die der Versicherungsmakler stets ehrlich, redlich und professionell und im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers wahrzunehmen hat. Dabei kann wohl auch schon heute davon ausgegangen werden, dass dieser Beratungsanspruch von dem Gesetzgeber in das neue Versicherungsvertragsrecht Eingang findet.

Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Foto: Florian Sonntag/Shutterstock


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