Unfall auf der Weihnachtsfeier: Wann sind sie gesetzlich versichert?

Alle Jahre wieder kommt – die Firmen-Weihnachtsfeier. Und damit auch die Frage, ob Beschäftigte dabei gesetzlich unfallversichert sind. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) klärt auf.

Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte stattfindet.

Grundsätzlich greife die gesetzliche Unfallversicherung sowohl auf der Firmen-Weihnachtsfeier als auch auf dem direkten Weg dorthin und auf dem direkten Weg nach Hause. Zwischenfälle auf Wegen gelten als Wegeunfälle.

Wichtig: Der Wegeschutz gilt für direkte Wege zur oder von der Feier. Fahrgemeinschaften zum oder vom Event, für die ein Umweg gefahren werden muss, sind aber laut BG BAU auch gesetzlich unfallversichert.

Versicherungsschutz bestehe auch, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte stattfinde.

Alle Beschäftigten müssen angesprochen werden

Voraussetzung sei jedoch, dass die Feier von der Unternehmensleitung genehmigt wurde und dazu dient, den Zusammenhalt der Betriebsgemeinschaft zu fördern.

Die Feier muss allen Mitarbeitern eines Unternehmens oder bei Feiern einzelner Abteilungen allen Abteilungsmitgliedern offen stehen.

Außerdem müssen sich alle Beschäftigten angesprochen fühlen: Wenn beispielsweise ein Fußballturnier oder eine Skifahrt geplant sind, muss für alle, die an solchen Aktivitäten nicht teilnehmen können oder wollen, ein Alternativangebot her, so BG BAU.

Seite zwei: Eine Neuerung zum Thema

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