bAV: Müssen Arbeitgeber ungefragt aufklären?

Arbeitgeber haften vielfach gegenüber Mitarbeitern bei der betrieblichen Altersversorgung. Welche Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten sie haben.

Gastbeitrag von Dr. Johannes Fiala und Peter Schramm, DAV

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter nicht ungefragt über die bAV aufklären.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass der Arbeitgeber auf Schadensersatz haftet, sofern die Beratung bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlerhaft war (Urteil vom 06. 12. 2017, Az. 4 Sa 852/17) – und zwar auch dann, wenn die Beratung durch ein Kreditinstitut erfolgt war.

Dies gilt analog für Versicherungsvermittler aller Art, denn diese sind ebenfalls im Pflichtenkreis des Arbeitgebers tätig, mithin dessen Erfüllungsgehilfen.

Der Mitarbeiter bemerkte erst nach Auszahlung der bAV, dass auf diese noch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu bezahlen waren.

Arbeitgeber zur Lohnnachzahlung verurteilt

Der damalige Vorsitzende des Ruhegeldsenates beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits 2005 durch einen Fachvortrag und einen Fachaufsatz zum Thema „Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten im Betriebsrentenrecht“ für Wirbel gesorgt.

Das LAG Hamm – aber noch nicht jedes Arbeitsgericht – folgt inzwischen dieser Linie der Arbeitgeberhaftung.

Das LAG München (Urteil vom 15. 03. 2007, Az. 4 Sa 1152/07) verurteilte einen Arbeitgeber zur Lohnnachzahlung, weil die Entgeltumwandlung mit gezillmerten Tarifen nicht zur gesetzlich verlangten Wertgleichheit mit dem umgewandelten Entgelt führte.

Seite zwei: Arbeitgeberhaftung erscheint erfolgversprechend

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