Tippgeber-Provisionen: Risiken der Rückforderung im Stornofall

Die Entscheidung kann nicht durchweg überzeugen. Sie lässt außer Betracht, dass der Tippgeber den Kunden einem Vermittler zuführt, der nicht Partei des Versicherungsvertrages wird. Maßgeblich dafür, ob die Tippgeberprovision verdient ist, ist deshalb nicht der Abschluss der Versicherung, sondern die Entstehung des Provisionsanpruchs des Versicherungsvertreters.

Nach Paragraf 92 Abs. 4 HGB entsteht der Anspruch auf Provision jedoch erst, wenn der Kunde die Prämie zahlt, aus der sich die Provision nach dem Agenturvertragsverhältnis berechnet. Deshalb kam es im Streitfall darauf an, ob der Provisionsanspruch des Vermittlers trotz Nichtausführung des Versicherungsvertrages entstanden ist.

Tippgeber darf keine Vorschläge zur Aufrechterhaltung des Vertrags machen

Richtig ist allerdings, dass der Vermittler die Nachbearbeitungslast nicht allgemein auf den Tippgeber abwälzen darf. Denn dem Tippgeber ist gewerberechtlich untersagt, Kunden Vorschläge zur Aufrechterhaltung des Vertrages zu unterbreiten. Die Nachbearbeitung kann sich aber darauf beschränken, bei dem Kunden die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie in Erfahrung zu bringen oder dem Kunden zu empfehlen, sich wegen des Beratungsanlasses an den Versicherungsvermittler zu wenden.

Deshalb sollten Vermittler, die mit Tippgebern arbeiten, im Tippgebervertrag regeln, wie der Anspruch auf Tippgeberprovision entsteht und wie der Tippgeber in die Nachbearbeitung einbezogen wird, um nicht Gefahr zu laufen, Provisionen nicht zurückfordern zu können.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

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