Wechselempfehlungen: Was Berater beachten müssen

In der Vergangenheit lag der Fokus in der Rechtsprechung in Wechselkonstellationen eher auf der deliktischen Haftung der Broker und Vermittler, nämlich in den sogenannten Churning-Fällen. In diesen Fällen nutzten Broker, Vermittler oder beide zusammen das Konto eines Kapitalanlegers, indem sie die Anlagen häufig umschlugen, um sich auf diese Weise Provisionseinnahmen zu verschaffen. Dass die Gerichte in Zukunft eine Pflicht zur Erstellung einer Vergleichsberechnung in Form eine Kosten-Nutzen-Analyse annehmen könnten, scheint vor dem Hintergrund des Schutzes des Anlegers auch vor Provisionsschinderei nicht abwegig.

Wann Schadensersatzansprüche drohen

Ginge man aber von einer Pflichtverletzung wegen fehlender Vergleichsberechnung aus, so wäre es bei Wechsel- und Ausstiegskonstellationen im Hinblick auf die Höhe des (zivilrechtlichen) Schadensersatzes denkbar, dass ein Gericht dem Anleger neben der Rückerstattung des Erwerbspreises weiteren Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns aus der abgestoßenen Finanzanlage zusprechen könnte. In anderen Fallkonstellationen wird der entgangene Gewinn zwar regelmäßig nicht zugesprochen, da der Anleger meist nicht ausreichend in Bezug auf eine angebliche alternative Finanzanlage vorträgt beziehungsweise vortragen kann.

Nur Einzelfallprüfungen

In Wechsel- und Ausstiegskonstellationen liegt der Fall jedoch anders: Hier könnte der Anleger konkret einen entgangenen Gewinn aus der abgestoßenen Anlage belegen. Je nach Verlauf der Finanzanlage kann dies erhebliche Schadensersatzansprüche begründen. Ob und wie weit die unterlassene Vergleichsberechnung tatsächlich auch ursächlich für diesen Schaden war, wird ein Gericht jedoch weiterhin nur im Einzelfall beurteilen können.

Seite vier: Welche Pflichten zu unterscheiden sind

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