Corona-Pandemie: FAQs zur Betriebsschließungsversicherung 

Mit der Corona-Krise geraten unzählige Hotels, Restaurant, Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existenzielle finanzielle Not. Gut, wenn für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt ist. Eigentlich. Denn es mehren sich die Fälle, bei denen mit fragwürdigen Begründungen seitens der Versicherer die Leistung abgelehnt wird. Um hier für mehr Klarheit zu sorgen, hat die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte die nachfolgenden FAQs entwickelt.

RA Tobias Strübing, Wirth Rechtsanwälte

Fachanwalt Tobias Strübing LLM.: „In dieser Situation beweist sich jetzt, wer ein fairer Versicherer ist – und wer nicht. Es ist zu hoffen, dass hier nicht auf Zeit und Finanzkraft gespielt wird, sondern faire Lösungen auf gleicher Augenhöhe gesucht und gefunden werden.“

1. Mein Betrieb muss wegen Covid-19 geschlossen bleiben. Welche Versicherung zahlt meine Schäden? 

Grundsätzlich tritt dafür die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf so genannte unbenannte Gefahren. 

2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt?  

Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab, die sie vereinbart haben. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, können sie also den Versicherungsbedingungen entnehmen. In vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen ist aber vereinbart, dass die “zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss”. 

3. Reichen die bisher erlassenen allgemeinen Anordnungen oder muss sich die Anordnung zur Schließung konkret an mein Unternehmen richten, damit ich Versicherungsschutz habe? 

Auch das hängt von den einzelnen Versicherungsbedingungen ab und ist gegenwärtig in vielen Fällen streitig. Es dürfte in sehr vielen Fällen aber so sein, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen. In den meisten Versicherungsbedingungen ist nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss.  

4. Welche Behörde ist zuständig für die Anordnung einer Schließung und hat die Zuständigkeit Auswirkung auf meinen Versicherungsschutz? 

Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Dort ist unter anderem auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Behörden entsprechende Gebot und Verbote aussprechen dürfen. In den letzten Wochen wurden zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen diese Zuständigkeiten geregelt wurden. Auf den Versicherungsschutz hat die Zuständigkeit in der Regel keine Auswirkung, weil sämtliche Schließungen von den “zuständigen Behörden” angeordnet wurden. 

5. In meinen Versicherungsbedingungen wird Covid-19 nicht aufgelistet. Wie wirkt sich das auf meinen Versicherungsschutz aus? 

In den meisten Fällen dürfte das keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Man muss aber unterscheiden. Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen und Versicherungsschutz bieten, wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung führt. Dann dürfte dem Grunde nach Versicherungsschutz bestehen. Daneben gibt es aber Versicherungsbedingungen, die auf das InfSG verweisen und dann zusätzlich in den Bedingungen bestimmte Krankheiten auflisten, die versichert sein sollen. In dieser Auflistung ist Covid-19 regelmäßig nicht enthalten. Einige Versicherer, unter anderem die AXA, nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil Covid-19 dort nicht aufgelistet wurde. In sehr vielen Fälle dürfte dieses Argument aber nicht durchgreifen. Da die Bedingungen in den meisten Fällen Bezug auf das InfSG nehmen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die in diesem Gesetz aufgelisteten Krankheiten maßgeblich sein sollen. Covid-19 ist mittlerweile eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit. 

6. Ein Mitarbeiter ist in Quarantäne. Was muss ich tun? 

Auch in diesem Fall sollte die Betriebsschließung Versicherung darüber informiert werden, weil in diesem Fall oftmals Lohnkosten abgesichert sind. 

7. Welche Anzeigepflichten muss ich beachten? 

Hier sollte man sehr genau seinen Vertrag prüfen oder von einem Spezialisten prüfen lassen. Viele Versicherer haben verschiedene Anzeigepflichten geregelt, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Zum einen muss der Versicherungsfall, nämlich die Schließung, unverzüglich der Versicherung angezeigt werden. Zum anderen verlangen aber auch einige Versicherer, dass man auch entsprechende Meldungen an die Behörden vornehmen muss. Schließlich verlangen Versicherer teilweise, dass etwaige Entschädigungsansprüche nach dem InfSG bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Das sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen. 

8. Mein Betrieb ist nur teilweise geschlossen. Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung dann auch? 

Teilweise zahlen Betriebsschließungsversicherungen auch in diesen Fällen. Das ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.  

9. Was zahlt so eine Betriebsschließungsversicherung? 

Das kommt darauf an, was sie vereinbart haben. Wenn ein Mitarbeiter wegen Covid-19 in Quarantäne ist, dann übernehmen viele Versicherer dessen Lohnkosten. Wenn der ganze Betrieb schließen muss, werden meisten bestimmte Tagessätze für den Zeitraum gezahlt, den sie mit der Versicherung vereinbart haben.   

10. Haben Entschädigungsansprüche nach dem InfSG Einfluss auf den Versicherungsschutz? 

Ja. Teilweise ist vereinbart, dass keine Versicherungsleistung erbracht wird, wenn aufgrund der Schließung ein Entschädigungsanspruch bei den entsprechenden Behörden besteht. In vielen Fällen dürfte ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings nicht bestehen. Selbst wenn so ein Entschädigungsanspruch bestehen sollte, ist in vielen Versicherungsbedingungen vereinbart, dass Versicherungsnehmer berechtigt sind, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen. 

11. Die Versicherung hat den Schaden abgelehnt oder reagiert nicht. Was ist zu tun? 

Sie sollten unbedingt einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen, der auf diesem Gebiet schon Erfahrungen gesammelt hat. 

Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Tobias Strübing [email protected]

Foto: Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, Shutterstock

 

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