Wintereinbruch und glatte Straßen: Sommerreifen können Versicherungsschutz mindern

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Zum Wochenende ist im Norden und Osten der Republik mit dem ersten Schnee zu rechnen. Spätestens, wenn die zarte, weiße Pracht auf den Straßen liegt, dürfte es gerade in Großstädten wie Hamburg Probleme geben. Denn nicht jeder hat sein Auto schon winterfest gemacht. Die falsche Bereifung kann im Schadensfall kostspielig werden, warnt der Bund der Versicherten (BdV).

Wenn im Winter die Fahrbahnen glatter werden, sollte man seine Autoreifen rechtzeitig an die zunehmend widrige Witterung anpassen. „Ist das Fahrzeug nicht winterfest auf den Straßen unterwegs, kann es im Schadenfall teuer werden. Denn sowohl Kasko- als auch Kfz-Haftpflichtversicherer prüfen, ob der Schaden durch die ungeeignete Bereifung grob fahrlässig herbeigeführt wurde“, warnt denn auch BdV-Vorständin Bianca Boss. Der Versicherer würde dann unter Umständen nicht den kompletten Schaden übernehmen. Es droht ein verminderter Versicherungsschutz.

Falsche Bereifung: Schaden wird nicht komplett übernommen

Daher ist es empfehlenswert, vor Abschluss einer Kaskoversicherung darauf zu achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Dann kürzt er auch bei grober Fahrlässigkeit die Leistung für Schäden am eigenen Fahrzeug nicht. Allerdings kommt dieser Ratschlag keinem Freifahrtschein für die falsche Bereifung gleich. Schließlich sind Winterreifen sowohl für die eigene Sicherheit als auch für die anderer von hoher Relevanz.

„Der Haftpflichtversicherer leistet zwar, wenn man mit falscher Bereifung ein anderes Auto beschädigt, kann die Verursacherin oder den Verursacher aber in Regress nehmen. Das bedeutet, dass er Zahlungen zurückverlangt, die er geleistet hat – allerdings nur bis zu einer Höhe von 5.000 Euro“, sagt Boss. Man spricht hier von einer Obliegenheitsverletzung.

Kein Stichtag für den Wechsel

Die Krux: In Deutschland gibt es nicht „den einen“ Stichtag, ab dem Winterreifen als verpflichtend gelten. Stattdessen sind Autohalterinnen und Autohalter allgemeiner verpflichtet, die Bereifung den Witterungsverhältnissen situativ anzupassen. Zu diesen zählen unter anderem Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Fahrzeuge, für die die Winterreifenpflicht nicht gilt, sind unter anderem einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorräder oder Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.

Wird man mit unangepasster Bereifung erwischt, droht ein Bußgeld von 60 Euro beziehungsweise 80 Euro bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Werden andere Verkehrsteilnehmerinnen gefährdet, werden 100 Euro verlangt. Bei einem Unfall müssen 120 Euro gezahlt werden. Zudem bringt jede Missachtung einen Punkt in Flensburg ein.

Winterreifenkauf aufs Alpine-Symbol achten

Als geeignete Winterreifen kommen seit 2018 ausschließlich Reifen mit dem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) infrage. Ältere Reifen mit der M+S-Kennzeichnung gelten nicht mehr als wintertauglich, dürfen jedoch in einer Übergangsfrist bis September 2024 aufgezogen werden.

Auch wer mit Ganzjahresreifen unterwegs ist, ist auf der sicheren Seite. Denn sie gelten rechtlich als Winterreifen. Allerdings nur, solange sie mit dem Alpine-Symbol (oder bis 09/24 die M+S-Kennzeichnung) ausgewiesen sind. Sind die Symbole nicht vorhanden, gelten die Reifen als Sommerreifen.

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