GPC Law: Alte-Hasen-Regel mit Tücken

Letzte Woche hat der Bundestag dem Gesetz zur Regulierung der Kapitalanlagenvermittlung zugestimmt. Für die Vermittlung von Investmentfondsanteilen und geschlossenen Fonds muss unter anderem künftig Sachkunde nachgewiesen werden. „Alte Hasen“ können diese umgehen – allerdings birgt die Regel einige Tücken.

Dietmar Goerz
Dietmar Goerz

Ähnlich wie bei der Einführung der Gewerbeerlaubnis bei der Versicherungsvermittlung, wird es einen Bestandsschutz für Vermittler mit mehrjähriger Berufspraxis, eine sogenannte „Alte-Hasen-Regel“ geben, die von der Sachkundeprüfung befreien soll. Die Ausnahmeregelung sieht vor, dass hierfür eine ununterbrochene selbstständige Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 belegt werden muss.

Die Regelung hat allerdings einige Tücken. Darauf weist die Berliner Rechtsanwaltskanzlei GPC Law hin. Der Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit könne aber nur durch die lückenlose Vorlage der nach Paragraf 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte erbracht werden.

Daraus folgt GPC zufolge zweierlei: Von der „Alte-Hasen-Regel“ kann nur Gebrauch machen, wem vor dem Beginn des Jahres 2006 überhaupt eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO) erteilt wurde und wer diese noch immer inne hält. Sei dies der Fall, führe dies aber nicht automatisch zur Befreiung vom Sachkundenachweis. Außerdem müsse für jedes Jahr seit 2006 der Prüfbericht beim Gewerbeamt eingereicht worden sein.

In vielen Fällen haben Vermittler in einem oder mehreren Jahren dem Gewerbeamt als Ersatz für den Prüfbericht aber eine Negativmeldung vorgelegt. Eine Negativmeldung ist ausreichend, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Kapitalanlagen vermittelt wurden.

„Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der Kanzlei GPC Law.

Seite 2: Was Vermittler nun tun können

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