Beratung: Risikotragfähigkeit ist entscheidend

Die Ermittlung der Risikotragfähigkeit eines Anlegers ist ein wichtiges Indiz für die Empfehlung der optimalen Kapitalanlage. Ein aktuelles Urteil könnte die bestehende Praxis stark verändern.

Prof. Dr. Rolf Tilmes, FPSB: „Objektive Risikotragfähigkeit muss errechnet werden.“

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart konstatiert im verhandelten Fall eine Falschberatung, weil die verwendeten Strategiebegriffe „Wachstum“ und „Chance“ dem Anleger ein zu geringes Risiko suggerierten. Laut Urteil der Richter passte die Wortwahl der vereinbarten Anlagestrategie nicht zur Risikoeinstellung des Kunden, so Prof. Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board (FPSB) Deutschland.

„Um die tatsächliche individuelle Risikotragfähigkeit zu ermitteln, muss sich der Berater sehr viel intensiver mit den Bedürfnissen seiner Kunden auseinandersetzen“, sagt Tilmes. Zur Weiterentwicklung der Finanzplanung sei eine Sensibilisierung für Risiko als natürliches Pendant zur Rendite unbedingt notwendig.

Bank sollte ursprüngliche Anlagesumme gutschreiben

Dazu reiche es nicht, den Sparer oder Anleger in feste Risikoklassen einzuordnen oder Anlagestrategien einfach mit Begriffen wie „Wachstum“, „Chance“ oder „Konservativ“ zu umschreiben. In dem aktuellen Fall habe der Anleger rund 750.000 Euro bei einem Institut neu anlegen wollen. Er ließ sich von den Bankmitarbeitern beraten und vereinbarte, dass das Geld unter der Strategie „Wachstum“ zu 60 Prozent in Einzelaktien und zu 40 Prozent in konservative Anlagen investiert werden soll.

Als das Depot kräftig ins Minus ging, beschwerte sich der Kunde, weil das Portfolio, das ihm die Bank zusammenstellte, nicht seinen Risikovorstellungen entsprach. Er forderte von der Bank, die Wertpapierkäufe rückgängig zu machen und ihm die ursprüngliche Anlagesumme gutzuschreiben. Als die Bank dies verneinte, klagte er.

Pauschalierungen helfen nicht weiter

Die Richter stellten, so Tilmes, eine Falschberatung fest, weil die verwendeten Strategiebegriffe dem Anleger ein zu geringes Risiko suggerierten. Risikobegriffe müssten stattdessen nach dem objektiven Empfängerhorizont des Anlegers ausgelegt werden (Az.: 9 U 52/13). Begriffe wie „Wachstum“ oder „Chance“ sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart aber nicht anlegergerecht. Darunter könnte jeder etwas anderes verstehen.

Seite zwei: Objektives Risiko errechnen

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