KAGB: Tipps für Antragsteller

Gestern ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Damit wird die EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds in deutsches Recht umgesetzt. Die Folge: Erhöhte Unsicherheiten sowie ein hoher bürokratischer Aufwand ebnen den Weg zu künftigen Anlagelösungen.

Gastbeitrag Martina Hertwig, TPW

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Martina Hertwig, TPW: „Das Prädikat ,Lizenzinhaber‘ kann auch die Tür zu so manchem Vertrieb und professionellen Anleger öffnen, die bisher verschlossen war.“

Für die Fondsverwalter besteht – trotz derzeitiger Unsicherheiten – ein akuter Handlungsbedarf. Denn nach dem Stichtag des 22. Juli 2013 muss sich jeder Anbieter als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) qualifizieren und unter das KAGB fallende Fonds weiterhin durch die BaFin genehmigen lassen. Und dies ungeachtet der Tatsache, ob sie sich an private oder professionelle Anleger richtet.

Die BaFin teilt dem Antragsteller dann binnen drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags mit, ob eine Erlaubnis erteilt wird.

Fristverlängerung zu erwarten

Allerdings ist wegen des zu erwartenden Andrangs von Erlaubnisanträgen mit einer Fristverlängerung auf insgesamt wahrscheinlich sechs Monate zu rechnen. Zudem sind oftmals die Anträge aus Sicht der BaFin nicht vollständig, sodass die Frist für obige Zeiträume in solchen Fällen noch gar nicht zu laufen beginnt.

Allerdings ist statt einer Erlaubnis nur eine „Registrierung“ des Anbieters erforderlich, unter anderem wenn nur Anlagelösungen für professionelle Anleger aufgelegt werden, oder es sich um eine „Kleinst-KVG“ handelt. Für beide Fälle sind jedoch entsprechende Schwellenwerte zu beachten.

Herausforderungen bei der Antragstellung

Welche Herausforderungen ergeben sich nun bei der konkreten Antragstellung? Zunächst ist die erhebliche Regelungsfülle zu betonen, da nicht nur die nationalen KAGB-Regelungen inklusive Verlautbarungen der BaFin, sondern auch die europäisch geprägten, abstrakten Level-II-Verordnungen zu beachten sind.

Zudem führt das Zusammenspiel der verschiedenen Regelungenquellen zu komplexen Verweisen vom KAGB zu den Level II-Verordnungen, die auch zum Teil noch nicht endgültig verabschiedet sind.

Im Gegensatz zum KAGB berücksichtigen die Level-II-Verordnungen nicht die Besonderheiten geschlossener Fonds. Das heißt, die Regelungen sind ohne Berücksichtigung der Rechtsnatur des Fonds grundsätzlich anzuwenden. So steht zunächst eine Menge Arbeit vor dem Anbieter zukünftiger Fondslösungen für reale Werte.

Seite zwei: Antragsgrundlagen: Formeller vs. materieller Teil

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