KAGB: Tipps für Antragsteller

Doch der Club der regulierten Anbieter genießt exklusive Vorzüge: So kann man sich mit dem durchaus anerkannten Prädikat „Lizenzinhaber“ schmücken, das einerseits schlicht Voraussetzung für das Neugeschäft ist und andererseits auch die Tür zu so manchem Vertrieb und professionellen Anleger öffnen kann, die dem Fondsanbieter für geschlossene Fonds bisher weitestgehend verschlossen war.

Die neuen Regelungen des KAGB gelten sowohl für Verwalter geschlossener als auch offener Fonds. Bei den Antragsgrundlagen kann zwischen einem „formellen“ und einem „materiellen“ Teil unterschieden werden. Zu dem „formellen“ Teil gehören vor allem die Angaben über die Eignung der Geschäftsleiter und die Inhaber der zukünftigen Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie die Angaben zur Kapitalausstattung.

Hinsichtlich der Eignung der Geschäftsleiter ist anzunehmen, dass sich die Aufsicht beim Geschäftsleiter für das Portfoliomanagement an den Maßstäben „welche Assets wurden bisher verwaltet?“ und „welche Assets sollen zukünftig verwaltet werden?“ orientiert.

Daher ist es angezeigt, eine – durch den Lebenslauf gedeckte – möglichst weite Darstellung der Assetkompetenz für den Geschäftsleiter des Portfoliomanagements zu wählen. Eine solche Vorgehensweise lässt dann auch für zukünftige Projekte einen größeren Spielraum zu.

Möglichst klare Strukturen

Beim Geschäftsleiter für Risikomanagement sollte hingegen die Erfahrung mit rechtlichen Tätigkeiten, Revision oder Buchhaltung im Vordergrund stehen. Je mehr Erfahrungen aus dem Aufsichtsrecht (KWG, WpHG, VAG und vor allem InvG) vorweisbar sind, umso besser.

Für den Inhaber gilt die Devise: möglichst klare Strukturen. Die Darstellung der Konzernstruktur muss vollständig sein und der BaFin einen guten Überblick über die Verortung der KVG in der Unternehmensgruppe ermöglichen. Schließlich soll die Kapitalausstattung die zu erwartenden Anfangsverluste der ersten drei (durch eine Planbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisenden) Geschäftsjahre tragen können, ohne unter das Mindestkapital zu fallen.

Seite drei: Interessenkonflikt-Policy

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